Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-14, 13a K 4238/21.A

13a K 4238/21.ATribunal Administrativo14 de jul. de 2022

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Regest

1. Nach Verfahrenstrennung nach § 93 VwGO kann der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt entweder die Festsetzung der Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert (des Ausgangsverfahrens) oder aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung fordern.Das gilt auch für Asylverfahren, wenn für das abgetrennte Verfahren ein eigener Gegenstandswert zu berücksichtigen ist. 2. Wenn dem abgetrennten Verfahren eigenständiges Gewicht zukommt und sich nicht etwa in der bloßen verfahrensrechtlichen Einstellung nach Abtrennung erschöpft, ist die Berücksichtigung eines eigenständigen Gegenstandswertes gerechtfertigt.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 13a K 4238/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-14

Aktenzeichen: 13a K 4238/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0714.13A.K4238.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13a. Kammer

Normen: VwGO § 165, § 151 Satz 1; VwGO § 93; RVG § 30 Abs. 1

Leitsätze

  1. Nach Verfahrenstrennung nach § 93 VwGO kann der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt entweder die Festsetzung der Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert (des Ausgangsverfahrens) oder aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung fordern.Das gilt auch für Asylverfahren, wenn für das abgetrennte Verfahren ein eigener Gegenstandswert zu berücksichtigen ist. 2. Wenn dem abgetrennten Verfahren eigenständiges Gewicht zukommt und sich nicht etwa in der bloßen verfahrensrechtlichen Einstellung nach Abtrennung erschöpft, ist die Berücksichtigung eines eigenständigen Gegenstandswertes gerechtfertigt.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.2022 wird geändert. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 211,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.2022 festgesetzt. Der weitergehende Antrag der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

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