Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-03-17, 12 L 1566/21

12 L 1566/21Tribunal Administrativo17 de mar. de 2022

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Regest

Dienstliche Beurteilungen dürfen im Rahmen eines mehrstufig ausgestalteten Auswahlverfahrens auf der zweiten Stufe nicht unberücksichtigt werden, wenn das Bewerberfeld nach einer Vorauswahl inhomogen ist.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1566/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-17

Aktenzeichen: 12 L 1566/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0317.12L1566.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: GG Art 33 Abs 2; GG Art 19 Abs 4; § 123 VwGO §§ 1FF APOAA

Leitsätze

Dienstliche Beurteilungen dürfen im Rahmen eines mehrstufig ausgestalteten Auswahlverfahrens auf der zweiten Stufe nicht unberücksichtigt werden, wenn das Bewerberfeld nach einer Vorauswahl inhomogen ist.

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes (Einberufungstermin: 2. Januar 2022) zuzulassen, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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