Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-11-24, 11 K 10610/17

11 K 10610/17Tribunal Administrativo24 de nov. de 2021

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Regest

1. Für die Beurteilung, ob es sich um - für die Ermittlung des Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte maßgebliche - Arbeitsplätze im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX a.F. handelt oder ob es sich um Stellen im Sinne des § 73 Abs. 3 SGB IX a.F. handelt, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, kann ausnahmsweise abweichend vom Grundsatz der Erheblichkeit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf die tatsächliche Arbeitszeit abzustellen sein.2. Eine Ausnahme ist dann geboten, wenn eine Arbeitszeitvereinbarung von unter 18 Stunden bei tatsächlich längeren Arbeitszeiten bewusst getroffen worden ist, um einer Ausgleichsabgabenpflicht zu entgehen (Missbräuchlichkeit).Eine Ausnahme ist aber auch dann geboten, wenn bei einem großen Teil der Beschäftigten gravierende längerfristige Abweichungen der tatsächlichen Arbeitszeit von der vertraglichen Arbeitszeit vorliegen.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 K 10610/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-24

Aktenzeichen: 11 K 10610/17

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1124.11K10610.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: SGB IX (a.F.) § 77 Abs 4; SGB (a.F.) § 80 Abs 2; SGB (a.F.) § 80 Abs 3; SGB IX (a.F.) § 73 Abs 1; SGB IX (a.F.) § 73 Abs 3; SGB IX § 160 Abs 4

Leitsätze

  1. Für die Beurteilung, ob es sich um - für die Ermittlung des Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte maßgebliche - Arbeitsplätze im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX a.F. handelt oder ob es sich um Stellen im Sinne des § 73 Abs. 3 SGB IX a.F. handelt, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, kann ausnahmsweise abweichend vom Grundsatz der Erheblichkeit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf die tatsächliche Arbeitszeit abzustellen sein.2. Eine Ausnahme ist dann geboten, wenn eine Arbeitszeitvereinbarung von unter 18 Stunden bei tatsächlich längeren Arbeitszeiten bewusst getroffen worden ist, um einer Ausgleichsabgabenpflicht zu entgehen (Missbräuchlichkeit).Eine Ausnahme ist aber auch dann geboten, wenn bei einem großen Teil der Beschäftigten gravierende längerfristige Abweichungen der tatsächlichen Arbeitszeit von der vertraglichen Arbeitszeit vorliegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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