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14 K 1638/15•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-11-19, 14 K 1638/15
14 K 1638/15Tribunal Administrativo19 de nov. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-19
Aktenzeichen: 14 K 1638/15
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1119.14K1638.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: GG Art 8; GG Art 5; VersammlG § 15
Es wird festgestellt, dass die Auflagen in dem Bescheid des Beklagten vom 27. März 2015 in
Ziffer 1, letzter Satz (i.V.m. dem letzten Halbsatz von Punkt 1, erster Satz) ( „selbst wenn die Grenze zur Strafbarkeit noch nicht überschritten sein sollte. Darunter fällt insbesondere das Skandieren der Parolen „Deutschland den Deutschen –Ausländer raus“ und „Ali, Mehmet, Mustafa – fahrt zurück nach Ankara“)
unter Ziffer 3, letzter Halbsatz,
(„soweit dies nicht möglich sein sollte, ist die Versammlung von der Leitung unverzüglich für beendet zu erklären“).
und Ziffer 11,
rechtswidrig gewesen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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