Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-03-12, 3 K 6310/17

3 K 6310/17Tribunal Administrativo12 de mar. de 2021

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Regest

1. Hat der Versorgungsberechtigte nacheinander in verschiedenen Beamtenverhältnissen gestanden, kommt es für den nach § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW (2013) erforderlichen inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt. 2. § 71 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GO NRW stellen keine der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW (2013) unterfallenden allgemeinen Anforderungen an die Übertragung des Amtes eines Beigeordneten.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 3 K 6310/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-12

Aktenzeichen: 3 K 6310/17

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0312.3K6310.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: LBeamtVG NRW (2013) § 10 Satz 1, § 12, § 66 Abs. 1; § 66 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 66 Abs. 9; GO NRW § 71 Abs. 3, BeamtVG § 10, § 12

Leitsätze

  1. Hat der Versorgungsberechtigte nacheinander in verschiedenen Beamtenverhältnissen gestanden, kommt es für den nach § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW (2013) erforderlichen inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt.

  2. § 71 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GO NRW stellen keine der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW (2013) unterfallenden allgemeinen Anforderungen an die Übertragung des Amtes eines Beigeordneten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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