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9 K 2942/16•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-02-23, 9 K 2942/16
9 K 2942/16Tribunal Administrativo23 de fev. de 2021
Zur Rücksichtslosigkeit einer für ein wechselndes Publikum von bis zu 800 Personen ausgelegten Veranstaltungshalle in unmittelbarer Nachbarschaft zu Störfallbetrieben gemäß der Seveso-III-Richtlinie.
Entscheidungsdatum: 2021-02-23
Aktenzeichen: 9 K 2942/16
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0223.9K2942.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: EURL 2012/18/EU Art 3, Art 13 Abs 2 Buchst. a); BauGB § 30 Abs 1, § 34 Abs 1, § 34 Abs 2; BauNVO § 8 Abs 1, § 9 Abs 1, § 15 Abs 1 Satz 2
Zur Rücksichtslosigkeit einer für ein wechselndes Publikum von bis zu 800 Personen ausgelegten Veranstaltungshalle in unmittelbarer Nachbarschaft zu Störfallbetrieben gemäß der Seveso-III-Richtlinie.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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