Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-02-22, 9 L 1582/20

9 L 1582/20Tribunal Administrativo22 de fev. de 2021

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Regest

1. Die Existenz eines Gewerbebetriebes als solche begründet keinen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne der bauordnungsrechtlichen Generalklausel. 2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der einem in einer Gemengelage unverträglichen Gewerbebetrieb zugeordneten Büronutzung.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 L 1582/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-22

Aktenzeichen: 9 L 1582/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0222.9L1582.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: BauGB § 34 Abs 1 Satz 1; BauO NW § 58 Abs 2 Satz 2; § 82 Satz 2; VwGO § 80 Abs 5, § 80 Abs 6

Leitsätze

  1. Die Existenz eines Gewerbebetriebes als solche begründet keinen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne der bauordnungsrechtlichen Generalklausel. 2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der einem in einer Gemengelage unverträglichen Gewerbebetrieb zugeordneten Büronutzung.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9 K 4380/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2020 erhobenen Klage wird hinsichtlich der Ziffer 2. – Anordnung der Beibringung eines Nachweises über die Gewerbeabmeldung – wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4. – diesbezügliche Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller drei Achtel und die Antragsgegnerin fünf Achtel.

    1. Der Streitwert wird auf 3.965,00 € festgesetzt.

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