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15 L 107/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-02-03, 15 L 107/21
15 L 107/21Tribunal Administrativo3 de fev. de 2021
Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Auftraggebern über die Anordnung eines Betriebsübergangs nach § 131 Abs. 3 GWB ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn der Betreibervertrag dem Privatrecht zuzuordnen ist. Die Rechtsnatur des Betreibervertrags hängt von der Ausgestaltung des Vertrags im jeweiligen Einzelfall ab. Aus der Tatsache, dass die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (hier: Daseinsvorsorge im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs) dient, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich die öffentliche Hand auch öffentlich-rechtlicher Mittel zur Erreichung diese Ziels bedient.
Entscheidungsdatum: 2021-02-03
Aktenzeichen: 15 L 107/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0203.15L107.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: GWB § 131 Abs 3; VwVfG NW § 54; ZPO § 17 Abs 1; GVG § 17a Abs 2 S 1; VwGO § 40 Abs 1 S 1
Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Auftraggebern über die Anordnung eines Betriebsübergangs nach § 131 Abs. 3 GWB ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn der Betreibervertrag dem Privatrecht zuzuordnen ist.
Die Rechtsnatur des Betreibervertrags hängt von der Ausgestaltung des Vertrags im jeweiligen Einzelfall ab.
Aus der Tatsache, dass die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (hier: Daseinsvorsorge im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs) dient, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich die öffentliche Hand auch öffentlich-rechtlicher Mittel zur Erreichung diese Ziels bedient.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren an das gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO sachlich zuständige Landgericht Essen.
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