Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-19, 20 K 3518/20

20 K 3518/20Tribunal Administrativo19 de jan. de 2021

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Regest

Es bedarf einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ein Anspruch auf Informationszugang zu den Geschäftsverteilungsplänen der Landgerichte, die sich in einem Verwaltungsvorgang der Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts befinden, ergibt.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 K 3518/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-19

Aktenzeichen: 20 K 3518/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0119.20K3518.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: IFG NRW § 4 Abs 1; IFG NRW § 4 Abs 2; GVG § 21e Abs 9

Leitsätze

Es bedarf einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ein Anspruch auf Informationszugang zu den Geschäftsverteilungsplänen der Landgerichte, die sich in einem Verwaltungsvorgang der Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts befinden, ergibt.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt, soweit er in diesem die Verpflichtung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm begehrt, ihm Einsichtnahme in die allgemeinen Geschäftsverteilungspläne der Landgerichte B. , C. , C1. , E. , E1. , F. , I. , N. , Q. und T. für die Jahre 2007 bis 2008 zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

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