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20 L 1812/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-11, 20 L 1812/20
20 L 1812/20Tribunal Administrativo11 de jan. de 2021
1. Für einen Eilantrag, mit dem in Nordrhein-Westfalen die untere Gesundheitsbehörde als Betreiberin eines Impfenztrums im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgegeben werden soll, dem Antragsteller unverzüglich eine Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS‐CoV‐2 zu verschaffen, ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten. 3. Es stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die mobilen Impfteams in Pflegeheimen eingesetzt wird.
Entscheidungsdatum: 2021-01-11
Aktenzeichen: 20 L 1812/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0111.20L1812.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: CoronaImpfV § 1 Abs 1 Satz 1, CoronaImpfV § 1 Abs 2 Satz 2, CoronaImpfV § 2; CoronaImpfV § 6, CoronaImpfV § 8, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 2 Abs 2 Satz 1; IfSG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 4, IfSG § 20 Abs 5, SGB V § 20i Abs 3, SGB V § 132e
Für einen Eilantrag, mit dem in Nordrhein-Westfalen die untere Gesundheitsbehörde als Betreiberin eines Impfenztrums im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgegeben werden soll, dem Antragsteller unverzüglich eine Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS‐CoV‐2 zu verschaffen, ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten.
Es stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die mobilen Impfteams in Pflegeheimen eingesetzt wird.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
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