Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-12-03, 20 L 1646/20

20 L 1646/20Tribunal Administrativo3 de dez. de 2020

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Regest

1. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.2. Um der Schule beziehungsweise dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung über den Entfall der sogenannten Maskenpflicht aus medizinisichen Gründen zu ermöglichen, bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 L 1646/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-03

Aktenzeichen: 20 L 1646/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1203.20L1646.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: CoronaBetrVO NRW § 1 Abs 3 Satz 2 Nr 1; CoronaBetrVO NRW § 1 Abs 3 Satz 4

Leitsätze

  1. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.2. Um der Schule beziehungsweise dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung über den Entfall der sogenannten Maskenpflicht aus medizinisichen Gründen zu ermöglichen, bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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