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11 K 9430/17•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-18, 11 K 9430/17
11 K 9430/17Tribunal Administrativo18 de nov. de 2020
Erfolgreiche Klage auf Übernahme von Pflegeheimkosten nach § 26c BVG, da der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB nicht verwertbar war und dessen Einsatz eine Härte wäre.
Entscheidungsdatum: 2020-11-18
Aktenzeichen: 11 K 9430/17
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1118.11K9430.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 25 Abs 6 BVG, § 25b Abs 1 Satz 2 BVG, § 26c BVG; § 25a BVG, § 25f BVG; § 25c Abs 3 BVG, § 1093 BGB, § 528 BGB
Erfolgreiche Klage auf Übernahme von Pflegeheimkosten nach § 26c BVG, da der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB nicht verwertbar war und dessen Einsatz eine Härte wäre.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2017 verpflichtet, den Antrag auf Übernahme der Pflegeheimkosten für Frau W1. I1. für die Zeit vom 7. März 2016 bis zum 24. Februar 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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