Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-08-11, 19 L 1039/20

19 L 1039/20Tribunal Administrativo11 de ago. de 2020

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Regest

1. § 12 Abs. 1 LHundG NRW erlaubt in Fällen, in denen ein Vorfall in Rede steht, der zu einer Gefährlichkeitseinstufung eines Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW führen kann, die vorläufige Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs bis zu einer abschließenden ordnungsbehördlichen Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW. 2. Die aufgrund eines Vorfalls, der unter § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW zu fassen ist, bereits endgültig getroffene Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs ohne eine entsprechende Feststellung nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW widerspricht der gesetzlichen Systematik des LHundG NRW und damit ermessensfehlerhaft

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1039/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-11

Aktenzeichen: 19 L 1039/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0811.19L1039.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: LHundG NRW, § 3 Abs. 3, 5 Abs. 2 S. 1 und S. 3, § 12 Abs. 1

Leitsätze

  1. § 12 Abs. 1 LHundG NRW erlaubt in Fällen, in denen ein Vorfall in Rede steht, der zu einer Gefährlichkeitseinstufung eines Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW führen kann, die vorläufige Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs bis zu einer abschließenden ordnungsbehördlichen Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW.

  2. Die aufgrund eines Vorfalls, der unter § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW zu fassen ist, bereits endgültig getroffene Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs ohne eine entsprechende Feststellung nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW widerspricht der gesetzlichen Systematik des LHundG NRW und damit ermessensfehlerhaft

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2942/20 wird im Hinblick auf die unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2020 getroffenen Regelungen wiederhergestellt und im Hinblick auf die unter Ziffer II. getroffene Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,- festgesetzt.

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