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9 L 32/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-05-05, 9 L 32/20
9 L 32/20Tribunal Administrativo5 de mai. de 2020
Eine abstrakt gehaltene Rechtsbehelfsbelehrung mit dem nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Inhalt wirkt auch gegenüber potentiell Drittbetroffenen, denen ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung bekannt gegeben wird. Ein textlich nachfolgender Zusatz, der ebenfalls unter der Überschrift "Rechtsbehelfsbelehrung" zu finden ist und mit der Formulierung "Ihnen" persönlich gefasst ist, führt nicht dazu, dass der abstrakt gefasste Teil der Rechtsbehelfsbelehrung als personenbezogen anzusehen wäre.
Entscheidungsdatum: 2020-05-05
Aktenzeichen: 9 L 32/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0505.9L32.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: VwGO § 58 Abs 1
Eine abstrakt gehaltene Rechtsbehelfsbelehrung mit dem nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Inhalt wirkt auch gegenüber potentiell Drittbetroffenen, denen ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung bekannt gegeben wird. Ein textlich nachfolgender Zusatz, der ebenfalls unter der Überschrift "Rechtsbehelfsbelehrung" zu finden ist und mit der Formulierung "Ihnen" persönlich gefasst ist, führt nicht dazu, dass der abstrakt gefasste Teil der Rechtsbehelfsbelehrung als personenbezogen anzusehen wäre.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
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