Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-04-27, 20 K 6392/18

20 K 6392/18Tribunal Administrativo27 de abr. de 2020

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Regest

Einem Prüfling steht gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i.V.m. Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der von ihm im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zu.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 K 6392/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-27

Aktenzeichen: 20 K 6392/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0427.20K6392.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: DS-GVO Art 2 Abs 1; DS-GVO Art 2 Abs 2 lit a; DS-GVO Art 4 Nr 6; DS-GVO Art 12 Abs 5; DS-GVO Art 15 Abs 3; DS-GVO Art 23 Abs 1; JAG NRW § 23 Abs. 2; DSG NRW § 5 Abs 8

Leitsätze

Einem Prüfling steht gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i.V.m. Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der von ihm im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zu.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2018 (Az. LJPA-572/18) verurteilt, dem Kläger unentgeltlich eine Kopie der von ihm unter der Kennziffer XXXX/XX im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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