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6 K 12812/17•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-27, 6 K 12812/17
6 K 12812/17Tribunal Administrativo27 de mar. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-27
Aktenzeichen: 6 K 12812/17
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0327.6K12812.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BauO NRW § 75 Abs 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs.2
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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