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12 K 4466/17•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-28, 12 K 4466/17
12 K 4466/17Tribunal Administrativo28 de jan. de 2020
1. Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung muss auf die Anforderungen des Statusamtes bezogen sein. 2. Die Bildung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung hat im Rahmen des Beurteilungsverfahrens durch den/die Beurteiler zu erfolgen und nicht etwaige vor Durchführung des Beurteilungsverfahrens bereits erfolgte Entscheidungen nachzuvollziehen. 3. Auch bei Ausübung einer gemessen an den Anforderungen des Statusamtes des Beamten höherwertigen Tätigkeit ist der dem Beurteiler zukommende Beurteilungsspielraum nicht derart eingeschränkt, dass allein die Vergabe eines der höchsten Notenstufe zugehörigen Gesamturteils in Betracht käme.
Entscheidungsdatum: 2020-01-28
Aktenzeichen: 12 K 4466/17
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0128.12K4466.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; VwVfG 46
Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung muss auf die Anforderungen des Statusamtes bezogen sein.
Die Bildung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung hat im Rahmen des Beurteilungsverfahrens durch den/die Beurteiler zu erfolgen und nicht etwaige vor Durchführung des Beurteilungsverfahrens bereits erfolgte Entscheidungen nachzuvollziehen.
Auch bei Ausübung einer gemessen an den Anforderungen des Statusamtes des Beamten höherwertigen Tätigkeit ist der dem Beurteiler zukommende Beurteilungsspielraum nicht derart eingeschränkt, dass allein die Vergabe eines der höchsten Notenstufe zugehörigen Gesamturteils in Betracht käme.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchs-bescheides vom 13. März 2017 verurteilt, die den Kläger betreffende dienstliche Beurteilung vom 3./5. August 2016 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 unter Beachtung der Rechtsauf-fassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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