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22 L 1279/26.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-09, 22 L 1279/26.A
22 L 1279/26.ATribunal Administrativo9 de jul. de 2026
1. Der Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in der aktuell geltenden Fassung lässt sich entnehmen, dass für das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung internationalen Schutzes, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, im Grundsatz das Asylgesetz in der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a. F.) anzuwenden ist. 2. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG a. F. ist wegen der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Dublin III-VO) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 in unionsrechtskonformer Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift nunmehr die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMM-VO) voraussetzt. 3. Die Verweisung in der Übergangsregelung des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO auf die Dublin III-VO erfasst auch die Regelungen für die Zuständigkeitsbestimmung in Wiederaufnahmeverfahren (Art. 18, Art. 20 Abs. 5, Art. 23 bis 25 Dublin III-VO). 4. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass Italien an der seit Dezember 2022 praktizierten Weigerung, Überstellungen nach der Dublin III-VO entgegenzunehmen, nicht mehr festhält.
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 22 L 1279/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0709.22L1279.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG a. F.; § 87e Abs. 1 AsylG n. F.; Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348; Art. 16 Abs. 3, Art. 36 Abs. 1, Art. 41, Art. 46 Abs. 1, Art. 83, Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Verordnung (EU) 2024/1351; Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1358; Art. 18 Abs. 1, Art. 23 Verordnung (EU) Nr. 603/2013
Der Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in der aktuell geltenden Fassung lässt sich entnehmen, dass für das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung internationalen Schutzes, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, im Grundsatz das Asylgesetz in der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a. F.) anzuwenden ist.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG a. F. ist wegen der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Dublin III-VO) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 in unionsrechtskonformer Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift nunmehr die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMM-VO) voraussetzt.
Die Verweisung in der Übergangsregelung des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO auf die Dublin III-VO erfasst auch die Regelungen für die Zuständigkeitsbestimmung in Wiederaufnahmeverfahren (Art. 18, Art. 20 Abs. 5, Art. 23 bis 25 Dublin III-VO).
Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass Italien an der seit Dezember 2022 praktizierten Weigerung, Überstellungen nach der Dublin III-VO entgegenzunehmen, nicht mehr festhält.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist abzulehnen, weil die Antragstellerin bis zum Abschluss dieses Verfahrens durch den vorliegenden Beschluss nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001 in der derzeit geltenden Fassung). Die Antragstellerin ist mit gerichtlicher Verfügung vom 24. April 2026 aufgefordert worden, eine solche formularmäßige Erklärung abzugeben.
Die Antragstellerin hat jedoch lediglich eine in wesentlichen Teilen nicht ausgefüllte formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die von ihr nicht unterzeichnet ist und der keine Belege beigefügt worden sind. Auf dieser Grundlage kann das Gericht keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin treffen.
Der am 24. April 2026 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (22 K 4148/26.A) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2026 anzuordnen,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
I. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG in der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a. F.) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. statthaft.
Die Anwendung des Asylgesetzes in der alten Fassung beruht auf § 77 Abs. 1 i. V. m. § 87e Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AsylG in der aktuell geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG n. F.).
Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG n. F. gilt für die Durchführung des Asylverfahrens sowohl zur Prüfung der Zulässigkeit als auch zur Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung, im Folgenden: VVO). Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 VVO bestimmt, dass diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge gilt, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, und dass Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) unterliegen.
Diese unionsrechtliche Übergangsregelung gilt nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes.
Dieser Regelung lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass für das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung internationalen Schutzes, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, im Grundsatz noch das Asylgesetz in der genannten alten Fassung anzuwenden ist.
Vgl. VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 19; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 18. Juni 2026 - 12 A 7111/25 -, juris, Rn. 16 f.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 9; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 79 bis 142.
Soweit vertreten wird, dass die in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. in Bezug genommene unionsrechtliche Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 VVO - und damit auch die nationale Übergangsvorschrift des § 87e AsylG n. F. - auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr.1 a) AsylG a. F. (wie die hiervorliegende) keine Anwendung findet,
so: OVG M.-V., Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 18; Wittmann, InfAuslR 2026, 268 (270),
zieht dies keine entscheidungserheblichen Folgen nach sich. Denn Art. 84 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, im Folgenden: AMM-VO) bestimmt, dass für Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 registriert worden sind, die Zuständigkeitsbestimmung bezüglich der Mitgliedsstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung, im Folgenden: Dublin III-VO) erfolgt. Auch im Übrigen ist vorliegend keine entscheidungserhebliche Änderung bei Anwendung des Asylgesetzes in der neuen Fassung ersichtlich.
Ferner ist die in § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG a. F. bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids gewahrt. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 14. April 2026 wurde der Antragstellerin am 20. April 2026 zugestellt (vgl. Bl. 178 der Beiakte des Hauptsacheverfahrens). Die hierdurch in Gang gesetzte einwöchige Frist war bei Stellung des Antrages am 24. April 2026 noch nicht abgelaufen.
II. Der Antrag ist jedoch nur bezüglich der Abschiebungsanordnung und der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 und 4 des Bundesamtsbescheides) begründet und im Übrigen unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das durch § 75 Abs. 1 AsylG a. F. gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Diese Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, soweit sich der Antrag auf die Unzulässigkeitsentscheidung und die Negativfeststellung von Abschiebungsverboten (Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids) bezieht. Im Übrigen, nämlich soweit der Antrag auf die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bezogen ist (Ziffer 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids), geht die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids stellen sich nach Maßgabe der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, während die Ziffern 3 und 4 des Bescheids durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.
Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG a. F. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Diese Voraussetzungen sind im gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen der Aufhebung der Dublin III-VO durch Art. 83 UAbs. 1 AMM-VO in unionsrechtskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates voraussetzt, dessen Bestimmung sich nach der AMM-VO richtet. Diese gilt gemäß Art. 85 Satz 2 AMM-VO ab dem 12. Juni 2026, sieht aber in Art. 84 Abs. 2 AMMVO vor, dass sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats bei einem Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde (vgl. zum Begriff des Registrierens Art. 27 VVO), nach den Kriterien der Dublin III-VO richtet.
Vgl. VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 23 f.
Daran gemessen ist Italien für den Asylantrag der Antragstellerin zuständig.
a) Die Zuständigkeit Italiens ist begründet worden.
Dies bestimmt sich vorliegend nach der Regelung über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 84 Abs. 2 AMM-VO i. V. m. Art. 23 und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO.
Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO richtet sich in Fällen, in denen Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurden (im Folgenden: Übergangsfälle), die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach der Dublin III-VO. Diese Verweisung auf die Dublin III-VO erfasst nicht nur die Kriterien der Art. 7 bis 15 Dublin III-VO,
vgl. hierzu: Wittmann, InfAuslR 2026, 268 (270),
die nach der Dublin III-VO für die Zuständigkeitsbestimmung in Aufnahmeverfahren (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a), Art. 21 und 22 Dublin III-VO) einschlägig sind, sondern auch die Regelungen der Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d), Art. 23 bis 25 Dublin III-VO, die für die Zuständigkeitsbestimmung in Wiederaufnahmeverfahren maßgeblich sind.
So im Ergebnis auch Schröder, Übergangsregelungen zur GEAS-Reform, 20. April 2026, https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform.
Im Wiederaufnahmeverfahren der Dublin III-VO ist nach der Rechtsprechung des EuGH der zuständige Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es reicht bereits aus, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen der Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin III-VO genügt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, H., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 58 ff.
Würde die Übergangsregelung des Art. 84 Abs. 2 Dublin III-VO eng dahingehend ausgelegt, dass sie ausschließlich auf Art. 7 bis 15 Dublin III-VO verweist, so entstünde eine Regelungslücke für Fälle des Wiederaufnahmeverfahrens, die von dem Verordnungsgeber erkennbar nicht beabsichtigt war. Denn diese Fälle sind in den (neuen) Regelungen der AMM-VO über das Wiederaufnahmeverfahren (Art. 41 i. V. m. Art. 36 Abs. 1 Buchst. b) und c) AMM-VO) nicht geregelt. Vielmehr knüpfen die vorgenannten Vorschriften der AMM-VO zum Wiederaufnahmeverfahren an bestimmte Fälle der erst zum 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Verordnungen (EU) 2024/1358 (Eurodac-Verordnung) bzw. (EU) 2024/1350 (Resettlementverordnung) an. Diese Tatbestände können Fälle, in denen der Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, schon ihrer Systematik nach nicht erfassen. Es entstünde eine systematische Regelungslücke für die Bestimmung der Zuständigkeit in Übergangsfällen, die bislang den Regelungen der Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin III-VO unterfielen.
Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin hat ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat am 3. Juni 2025 in Italien und ihren Asylantrag in Deutschland am 13. März 2026 gestellt. Bei Antragstellung in Deutschland war das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Art. 7 bis 15 Dublin III-VO aufgrund des in Italien gestellten ersten Asylantrages bereits in der Weise abgeschlossen, dass Italien zuständig ist. Dennoch enthält der Eurodac-Datensatz der Antragstellerin nicht die gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b) AMM-VO vorausgesetzte Eintragung des zuständigen Mitgliedsstaats. Denn die Eintragung des zuständigen Staats wurde erst zum 12. Juni 2026 neu durch Art. 16 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 (im Folgenden: Eurodac-Verordnung n. F.) eingeführt. Eine entsprechende Nachtragung für bereits abgeschlossene Zuständigkeitsbestimmungsverfahren sieht die Eurodac-Verordnung n. F. nicht vor.
Eine Regelungslücke im Kernbereich der Zuständigkeitsbestimmung für Anträge auf internationalen Schutz war erkennbar vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigt. Dementsprechend verweist Art. 84 Abs. 2 AMM-VO auch nicht auf bestimmte Artikel der Dublin III-VO (etwa Art. 7 bis 15 Dublin III-VO), sondern allgemein auf die Kriterien der Dublin III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats, womit auch in Wiederaufnahmeverfahren anzuwendenden Kriterien erkennbar erfasst werden sollten.
Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO i. V. m. Art. 23 und 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO ist vorliegend Italien zuständig. Nach 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO ist der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedsstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat ausweislich der Eurodac-Abfrage vom 2. März 2026 (Bl. 6 der Beiakte zum Hauptsacheverfahren) am 3. Juni 2025 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Während der Prüfung dieses Antrags hat sie in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Asylantrag gestellt.
b) Die damit für Italien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 AMM-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen.
Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 36 Absatz 1 Buchstaben b und c aus dem überstellenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung gemäß Artikel 43 Absatz 3.
Diese Frist ist gegenwärtig noch nicht abgelaufen.
Die Antragsgegnerin übermittelte am 17. März 2026 ein auf den Eurocac-Treffer gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, welches nach der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort einging (Bl. 98 ff der Beiakte des Hauptsacheverfahrens). Italien hat das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von 2 Wochen beantwortet und damit diesem am 1. April 2026 (fiktiv) zugestimmt, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Dublin III-VO.
Die (fiktive) Zustimmung entspricht der in Art. 46 Abs. 1 AMM-VO nach neuem Recht vorgesehenen Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung und liegt weniger als sechs Monate zurück.
c) Darüber hinaus ist es der Antragsgegnerin auch nicht nach Art. 16 Abs. 3 AMM-VO unmöglich, den Antragsteller nach Italien zu überstellen, weil es ernstliche Gründe für die Annahme gäbe, dass die Antragstellerin aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: EU-GRCh) führen würde.
Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 76 ff. und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. a. -, N.S. u. a., EU:C:2011:865, Rn. 81 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609,
der Fall wäre, liegen hier nicht vor.
Für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88.
Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89.
Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.
Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254.
Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der AMM-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht.
Vgl. noch zum alten Recht: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80.
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin aufgrund der Überstellung nach Italien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK führen würde.
Zunächst begründet die Aufnahmeverweigerung Italiens für auf Grundlage der Dublin III-VO zu überstellende Personen durch Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 bzw. vom 7. Dezember 2022 nicht die Gefahr eines solchen Verstoßes, sondern kann allenfalls als Indiz gewertet werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3/24 -, juris, Rn. 33.
Auch der EuGH hat bestätigt, dass nicht festgestellt werden kann, dass in dem nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, allein deshalb systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh mit sich bringen, weil dieser Mitgliedstaat die Aufnahme und Wiederaufnahme von nach der Dublin III-VO zu überstellenden Personen einseitig ausgesetzt hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 u.a., EU:C:2024:1036, Rn. 40 ff., ergangen auf den Vorlagebeschluss des OVG NRW vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A -, juris.
Ferner begründen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über das Asylverfahren und die Lebens- und insbesondere Unterkunftssituation von Asylsuchenden in Italien - auch unter indizieller Berücksichtigung der durch die italienische Regierung ausgesprochenen Aufnahmeverweigerung - grundsätzlich keine beachtliche Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 EU-GRCh im Falle einer (Rück-)Überstellung nach Italien.
Italien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen bei der Schutzgewährung und Unterstützung von Asylsuchenden.
Vgl. Aida, Country Report: Italy, Update 2025, Stand: 31. Dezember 2024, S. 11 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, 26. September 2024, S. 1 f.; U.S. Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage in Italien im Jahr 2023 vom 30. Juni 2024, S. 10 f., abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2111885.html.
Soweit es Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement und sogenannte Pushbacks gibt,
vgl. Aida, Country Report: Italy, Update 2025, Stand: 31. Dezember 2024, S. 30 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, 26. September 2024, S. 9 f.,
bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass auf Grundlage der Dublin III-VO überstellte Personen hiervon betroffen sind.
Asylgesuche können direkt bei der Einreise bei der Grenzpolizei, sowie innerhalb des Landes bei den dafür zuständigen Dienststellen der Polizei (sog. Quästuren) gestellt werden. Für auf Grundlage der Dublin III-VO überstellte Personen, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, ist die Quästur zuständig, bei der der erste Antrag gestellt worden ist. Für die Anträge von (rück-)überstellten Personen, die vor ihrer Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat noch keinen Antrag in Italien gestellt hatten, ist die Quästur der Provinz zuständig, in der die Person - in der Regel mit dem Flugzeug - ankommt. (Rück-)überstellte Personen, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, sollen von der zuständigen Präfaktur vom Ankunftsflughafen zu der Provinz transferiert werden, in der sie ihren Asylantrag gestellt haben. Die Familieneinheit soll immer gewährleistet sein. Am Flughafen in Rom ist das Consortium of Interpreters and Translators (ITC) damit betraut, dort ankommende Dublin-Rückkehrer zu informieren und zu unterstützen, am Flughafen in Mailand ist die Organisation Ballafon mit Service-Leistungen an Asylsuchende, die auf dem Luftweg ankommen, betraut. Das ITC ist in Rom auch dafür verantwortlich, für ankommende Personen, die krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, selbständig mit dem Zug zu reisen, einen Transport vom Flughafen zu den Ankunftszentren zu organisieren. An den Flughäfen in Venedig und Bologna sind ebenfalls bestimmte Organisationen für Dublin-Rückkehrer nach deren Ankunft erreichbar, um ihnen Informationen bereit zu stellen. Im Übrigen müssen Dublin-Rückkehrer in der Regel eigenständig zu der für sie zuständigen Questura gelangen.
Vgl. Aida, Country Report: Italy, Update 2025, Stand: 31. Dezember 2024, S. 51 f; S. 104 ff.; Raphaelswerk, Oktober 2022, Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, S. 3 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, 26. September 2024, S. 4 f.; auch VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2024 - 9 K 668/23 A -, juris, Rn. 57 f.
Die (Wieder-)Aufnahme des Asylverfahrens wird teilweise durch generelle Defizite des Asylverfahrens erschwert. Für die Stellung des Schutzantrages und den daran anknüpfenden Zugang zu staatlichen Leistungen gibt es wegen Kapazitätsproblemen teilweise immer noch Hindernisse und lange Wartezeiten. Diese gelten auch für auf Grundlage der Dublin III-VO überstellte Personen. Soweit Berichte existieren, dass die Quästuren teilweise die Registrierung an gesetzlich nicht vorgesehene Voraussetzungen (etwa den Nachweis eines Wohnsitzes oder die Vorlage eines Passes) knüpfen, insbesondere, um nicht angemeldete Vorsprachen zu verhindern, steht Schutzsuchenden die Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen und gerichtlicher Rechtsschutz offen. Zudem schloss das italienische Innenministerium im Februar 2024 eine Vereinbarung mit dem UNHCR zur Verbesserung des Zugangs zum Asylverfahren. War bereits vor der Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat in Italien ein Asylantrag gestellt worden, kann in Abhängigkeit vom Verfahrensstand das Erstverfahren weitergeführt werden; ist das Erstverfahren abgeschlossen, kann ein neuer Antrag gestellt werden, der als Folgeantrag behandelt wird.
Vgl. Aida, Country Report: Italy, Update 2025, Stand: 31. Dezember 2024, S. 77, 106 ff.; Raphaelswerk, Oktober 2022, Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, S. 5 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, 26. September 2024, S. 4 f.
Auch die Lebens- und insbesondere Unterkunftssituation in Italien lassen nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich nicht den Schluss zu, dass ein Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh im Falle einer (Rück-)Überstellung nach Italien ernsthaft droht.
Ebenso zuletzt in Bezug auf einen alleinstehenden Mann: VG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 2 K 1398/22.A -, juris, Rn. 32; in Bezug auf eine alleinstehende Frau: Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 27 ff m.w.N. und VG Gera, Urteil vom 12. Dezember 2024 - 6 K 1178/24 Ge -, juris, Rn. 58 ff.; in Bezug auf die Situation einer Mutter mit einem siebenjährigen Kind: Schl.-H. OVG, Urteil vom 8. Oktober 2024 - 4 LB 20/23 -, juris, Rn. 52 ff. m.w.N.
Die Situation auf dem Wohnungsmarkt in Italien ist nicht einfach. Erst als anerkannt Schutzberechtigter besteht Zugang zu Sozialwohnungen zu den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige. Teilweise ist der Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit gebunden. Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Privater Wohnraum ist knapp und Mieten im Allgemeinen und vor allem in den großen Städten sehr hoch.
Vgl. AIDA, Country Report: Italy, Update 2025, Stand: 31. Dezember 2024, S. 281 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, 26. September 2024, S. 16 f.; vgl. auch OVG Rh-Pf, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG -, juris, Rn. 57; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 24 B 23.30525 -, juris Rn. 30; Raphaelswerk, Oktober 2022, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, S. 14.
Dies allein führt im Hinblick auf eine - zumindest in der Anfangszeit - möglicherweise drohende Obdachlosigkeit jedoch nicht zu einer Notsituation im Sinne des Art. 4 EU-GRCh.
So auch Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 24 B 23.30525 -, juris, Rn. 31 für anerkannt Schutzberechtigte; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris, Rn. 53 ff. mit Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 22 L 3411/23.A -, juris, Rn. 71 und vom 20. März 2024 - 22 L 497/24.A -, juris, Rn. 73 ff.; anders noch OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 37 ff. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris, Rn. 21 ff.
Denn neben staatlichen Unterstützungsleistungen sind auch die - alleinigen oder ergänzenden - dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris, Rn. 22.
Insbesondere die Kirchen bieten in Italien für Asylbewerber, international Schutzberechtigte und andere Bedürftige ein breites Spektrum an Hilfsleistungen an. Dieses umfasst insbesondere (Not-)Unterkünfte, Kleidung und Nahrung.
Vgl. AIDA, Country Report: Italy, Update 2025, Stand: 31. Dezember 2024, S. 184; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 24 B 23.30525 -, juris, Rn. 31; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, 26. September 2024, S. 12; a.A. insoweit VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2024 - 1a K 3331/23.A -, juris, Rn. 63 ff.
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrern tatsächlich - etwa in der Anfangszeit - eine Obdachlosigkeit droht, liegen bei dieser Sachlage nicht vor. Zwar kann ein Mangel entsprechender Informationen auch darauf zurückzuführen sein, dass seit Ende 2022 nur sehr wenige Rücküberstellungen nach Italien durchgeführt werden. Im Jahr 2023 wurden lediglich 61 Dublin-Rückkehrer nach Italien überstellt, im Jahr 2024 waren es 113.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, 26. September 2024, S. 4; Aida, Country Report: Italy, Update 2025, Stand: 31. Dezember 2024, S. 104.
Aus einem Mangel an Information kann nach den oben dargestellten Maßstäben jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass Rückkehrern nach der AMM-VO mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, einer Notsituation im Sinne des Art. 4 EU-GRCh ausgesetzt zu werden.
Weiter ist auch davon auszugehen, dass es erwerbsfähigen Asylbewerbern - wie der Antragstellerin - nach einer Überstellung nach Italien möglich sein wird, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern.
Insoweit ist es einem von einer Überstellung nach Italien auf Grundlage der Dublin III-VO Betroffenen auch zumutbar, eine wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris, Rn. 29.
Sollte ein von einer (Rück-)Überstellung nach Italien auf Grundlage der Dublin III-VO Betroffener oder später ein Schutzberechtigter nicht ohne weiteres eine Arbeit finden, reicht auch der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 1 B 93.21 -, juris, Rn. 13 und vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris, Rn. 19.
60 Tage nach Antragstellung dürfen Asylbewerber arbeiten. In der Praxis bestehen wegen Verzögerungen beim Erhalt von „residence permits“ sowie der hohen Arbeitslosigkeit Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist weit verbreitet. Dies führt teils zu prekären, ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, 26. September 2024, S. 11; AIDA, Country Report: Italien, Update 2025, Stand: 31. Dezember 2024, S. 193 f.; Raphaelswerk, Oktober 2022, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, S. 16; HRW - Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022; abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2085464.html; diesbezüglich ergeben sich keine neuen Erkenntnisse aus dem Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2023, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2103162.html und aus dem Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2024, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2120089.html.
Eine Tätigkeit, bei der die Schutzsuchenden selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzsuchenden als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden,
vgl. zu in Italien Schutzberechtigten: BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 101, noch offenlassend BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 - juris, Rn. 30.
Unter diesen Voraussetzungen ist einem Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar. Die allgemeinen Bemühungen der Europäischen Union und Italiens zur Bekämpfung von Schwarzarbeit stehen dem nicht entgegen,
vgl. zu in Italien Schutzberechtigten: BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 101, so jetzt auch unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 59 f.
Die Beschäftigungsrate von Ausländern in Italien ist sehr hoch, sie liegt über der Beschäftigungsrate von Inländern. Der italienische Arbeitsmarkt ist aus demografischen Gründen auf Migration angewiesen. Es handelt sich jedoch zu einem großen Teil um geringqualifizierte und informelle Arbeit.
Vgl. RESPOND, 1. Juni 2020, Integration, Policies, Practices and Experiences. Italy Country Report, https://www.diva-portal.org/smash/get/diva2:1440496/FULLTEXT01.pdf, S. 26 f.
Ende 2022 waren durch ein Regierungsprogramm auf ca. 207.800 Anträge ca. 61 % zusätzliche Erlaubnisse für Arbeit im Bereich Landwirtschaft, Haushalt und heimische Pflege erteilt worden.
Vgl. HRW - Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022; abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2085464.html; diesbezüglich ergeben sich keine neuen Erkenntnisse aus dem Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2023, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2103162.html und aus dem Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2024, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2120089.html.
Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu erwarten, dass Asylbewerber ihre Grundbedürfnisse nach „Brot, Bett und Seife“ nicht durch eigene zumutbare Arbeit werden befriedigen können. Zudem können Asylbewerber für deren Gewährleistung auf Hilfsangebote privater und kirchlicher Träger zurückgreifen.
Schließlich erhalten Asylbewerber auch eine grundlegende medizinische Versorgung, die mit den Anforderungen des Art. 4 EU-GRCh grundsätzlich im Einklang steht. Hierzu muss sich der Asylsuchende beim nationalen Gesundheitsdienst registrieren, wo er eine „Tessera europea die assicurazione malattia“ (TEAM) erhält. Diese berechtigt zu Notfallbehandlungen und essentielle Behandlungen sowie zu präventiven medizinischen Behandlungen, die darauf gerichtet sind, die individuelle und öffentliche Gesundheit zu erhalten. Hierzu gehören folgenden Leistungen: Freie Wahl eines Haus- bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.), Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung, und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In diesem Umfeld ist nach den verfügbaren Erkenntnissen die Sprachbarriere das relevanteste Problem, um tatsächlich medizinische Hilfe zu erhalten. Dort wo das staatliche Gesundheitssystem Lücken aufweist, sind NGOs tätig.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, 26. September 2024, S. 14 ff.; AIDA, Country Report: Italien, Update 2025, Stand: 31. Dezember 2024, S. 195 ff.; Raphaelswerk, Oktober 2022, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, S. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG -, juris, Rn. 71 unter Verweis auf Saarl. OVG, Urteil vom 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris, Rn. 33 und OVG M.-V., Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 135/17 -, juris, Rn. 32.
Es gibt auch - in geringem Umfang - Plätze im staatlichen Unterkunftssystem, die sich speziell an Asylsuchende und Schutzberechtigte mit psychischen Erkrankungen wenden.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, 26. September 2024, S. 15; Schweizer Flüchtlingshilfe, Februar 2022, Bericht: Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten (EN), https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/220203_Italy.pdf, S. 16.
Auch für den Fall der Anerkennung als Schutzberechtigte bestehen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh.
Vgl. ebenso in Bezug auf einen alleinerziehenden Elternteil mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024, - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 28 ff.; sowie in Bezug auf nicht vulnerable Personen: BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24/23 -, juris, Rn. 27 ff; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 22 L 3411/23.A -, juris, Rn. 99, vom 20. März 2024 - 22 L 497/24.A -, juris, Rn. 105 und vom 15. Dezember 2023 - 22 L 3131/23.A -, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 11 A 1497/21.A -, juris, Rn. 102 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 24 B 23.30525 -, juris, Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG -, juris, Rn. 48 ff.
Individuelle Umstände, die im Falle der Antragstellerin eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a. F.); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.,
nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben.
Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1, § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 AsylG a. F. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist vollziehbar festgestellt, dass der Asylantrag der Antragstellerin unzulässig ist.
Es liegen aus den vorgenannten Gründen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Italien vorliegt.
Es steht gegenwärtig nicht im Sinne dieser Norm fest, dass die Überstellung der Antragstellerin nach Italien durchgeführt werden kann. Es ist allein Aufgabe des Bundesamts, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende (auch nachträglich eintretende) inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris, Rn. 41; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris, Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris, Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rn. 9 ff.
Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 10 m.w.N.
Ein Duldungsgrund (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) in diesem Sinne besteht unter anderem dann, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die (Rück-)Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, (noch) nicht geklärt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, juris.
Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 14 B 502/15.A -, juris, Rn. 7; Bay.VGH, Urteil vom 7. April 2016 - 20 B 14.30214 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2022 - 22 L 750/22.A -, juris, Rn. 14.
Daran fehlt es hier. Die Übernahmebereitschaft des Zielstaates Italien besteht bis heute nicht. Vielmehr hat das italienische Innenministerium die Mitgliedstaaten mit Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 aufgefordert, Überstellungen nach Italien vorübergehend auszusetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 1 A 1255/22.A -, juris, Rn. 4 ff.
Die in diesen Schreiben genannte Ausnahme „cases of family reunification of unaccompanied minors“ bzw. „cases of family reunification of minors“ trifft auf den hier vorliegenden Fall nicht zu. Denn eine Rücküberstellung der Antragstellerin nach Italien dient nicht der Wiederherstellung einer familiären Lebensgemeinschaft, da sich gerade kein Familienangehöriger der Antragstellerin in Italien befindet.
Dublin-Überstellungen nach Italien sind weiterhin ausgesetzt. Diese sind inzwischen weder wiederaufgenommen worden noch besteht hierfür eine konkrete Aussicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 11 A 2343/19.A -, juris, Rn. 61; Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21.
Vielmehr erschüttern die sehr niedrigen Rückführungszahlen bis in die jüngste Zeit in Zusammenschau mit der in den Schreiben geäußerten Willenserklärung das grundsätzliche Vertrauen in die tatsächliche Aufnahmebereitschaft Italiens. Im Jahr 2024 stimmte Italien zwar in 10.402 Fällen dem jeweiligen Übernahmeersuchen Deutschlands zu, die Überstellung erfolgte jedoch nur in drei Fällen,
vgl. BT-Drs. 21/196, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, Frage 35 „Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte Dublin-Überstellungen gab es im Jahr 2024 im Verhältnis zu a) Italien“.
Im ersten Quartal 2025 wurden - soweit ersichtlich - keine Überstellungen aus Deutschland nach Italien getätigt,
vgl.BT-Drs. 21/196, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, Frage 4 „Wie viele Überstellungen im Rahmen der Dublin-Verordnung gab es im ersten Quartal 2025 (bitte nach Zielstaaten und Staatsangehörigkeiten differenzieren)?“ wird mit einer Tabelle der Zielstaaten beantwortet, in der Italien nicht aufgeführt ist),
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass erst die Nichtüberstellung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu einem Zuständigkeitsübergang führt, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO führt.
A.A. OVG NRW, Urteile vom 21. Mai 2026 - 11 A 2058/23.A -, juris, S. 13 des UA und vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 103; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 -, juris, Rn. 123.
Der Zuständigkeitsübergang mit Ablauf der Überstellungsfrist dient der Durchsetzung des Beschleunigungsgrundsatzes sowie der Vermeidung eines potenziellen „refugee in orbit“-Szenarios. Der Lauf der Überstellungsfrist setzt gerade nicht die praktische Möglichkeit der Überstellung voraus. Die Überstellungsfrist bildet vielmehr die äußerste Grenze des Zeitraums, in dem der Fortgang des Asylverfahrens dadurch gehemmt ist, dass sich der Asylsuchende nicht in dem für ihn zuständigen Mitgliedstaat befindet.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2025 - 22 K 8138/24.A -, juris.
Schließlich fehlt es derzeit an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Verweigerung der Übernahme durch Italien in absehbarer Zeit im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am 12. Juni 2026 enden wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mitgliedstaaten sich im Rat am 8. Dezember 2025 auf den Solidaritätspool für das Jahr 2026 verständigt und in diesem Zusammenhang zwischen Deutschland und Italien vereinbart wurde, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 zwischen Deutschland und Italien wieder vollständig implementiert wird,
a.A. OVG M.-V., Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 56 mit Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung vom 22. Dezember 2025, BT-Drs. 21/3438 S. 29; Bundesministerium des Innern, 11.12.2025, Europäisches Migrations-Momentum.
Zwar würde eine Fortsetzung der Verweigerung Italiens, Asylantragsteller nach der Dublin III-VO oder der AMM-VO zu übernehmen, den Erfordernissen der Grundrechtecharta, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der EMRK widersprechen. Das grundsätzlich unter den Mitgliedstaaten geltende Vertrauensprinzip, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, wurde aber durch Italien bereits durch die langjährige Übernahmeverweigerung durchgreifend erschüttert.
Denn zum einen knüpft das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich an eine Abschiebung der Antragstellerin an.
Zum Erfordernis einer Rückkehrentscheidung für ein Einreiseverbot vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53 m.w.N.
Hierfür fehlt nach der Aufhebung der Abschiebungsanordnung die Rechtsgrundlage. Zum anderen ist das Bundesamt nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht länger zuständig, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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