Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-10, 16 K 9035/25

16 K 9035/25Tribunal Administrativo10 de jun. de 2026

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 9035/25 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-06-10

Aktenzeichen: 16 K 9035/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0610.16K9035.25.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin betreibt Einzelhandel mit Bekleidung.

Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die ÜBH II auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 1. Oktober 2020 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (‚Überbrückungshilfe II NRW‘)“,

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-ii-2.-aktualisierung.pdf;

im Folgenden FRL;

sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II Zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)“,

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-II/ueberbrueckungshilfe-ii.html;

im Folgenden FAQs ÜBH II.

Die Klägerin stellte unter Nutzung des elektronischen Antragsportals am 18. November 2020 durch ihren prüfenden Dritten (im Folgenden prD) einen Antrag auf Gewährung von ÜBH II, woraufhin die Bezirksregierung H. (im Folgenden BezReg) ihr antragsgemäß durch vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2020 51.599,91 Euro vorläufig bewilligte und auszahlte. In diesem Bescheid heißt es u.a.:

„Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung.

[…]

Nach Ablauf des letzten Leistungsmonats, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, ist eine durch einen von Ihnen dafür beauftragten prüfenden Dritten erstellte Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorzulegen. […]

[…] Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten […] umfassen. […]

Kommen Sie Ihrer Pflicht zur vollständigen Vorlage der Schlussrechnung und der die in der Schlussrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung nach, behalte ich mir vor, die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.“

Am 14. September 2024 reichte die Klägerin über den prD erstmals die Schlussabrechnung ein, wobei sich (u.a.) aufgrund der Angaben zur Fixkostenposition 9 („Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgabe“, Hervorhebung im Original, Anm. d. Einzelrichters) - für November 2020 veranschlagte der prD 4.778,24 Euro und für Dezember 2020 2.444,25 Euro - ein endgültiger Förderbetrag von 48.372,17 Euro ergab und der prD insoweit folgenden Text als Anlage beifügte:

„Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass Kosten für die Antragstellung für einen betrieblichen Kredit, die wegen der Corona-Krise erforderlich waren, wie die Kosten der Kontoführung und Nebenkosten des Geldverkehrs zu betrachten sind und dementsprechend in der Fixkostenposition 10 zu erfassen sind.“

Dazu teilte er in Tabellenform folgende Werte mit:

„Finanzierungsantragskosten/Nebenkosten Geldverkehr“:

  • September 2020: 2.850,00 Euro;
  • Oktober 2020: 5.000,00 Euro;
  • Dezember 2020: 17.000,00 Euro;
  • Januar 2021: 3.000,00 Euro;
  • Februar 2021: 12.450,00 Euro.

In der Folge entfaltete sich eine Korrespondenz zwischen dem prD und der BezReg über die Werte in Ansehung der Fixkostenposition 9 in den Fördermonaten November 2020 und Dezember 2020, welche bezüglich der ÜBH II und der ebenfalls beantragten Überbrückungshilfe III - bei der dortigen Fixkostenposition 10 („Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“) hatte der prD für die entsprechenden Fördermonate die Werte 4.379,10 Euro beziehungsweise 19.062,91 Euro veranschlagt - divergierend angegeben worden waren. Der prD reichte insoweit ein Kontenblatt, ein Schreiben der Klägerin an ihren Rechtsbeistand und einen in französischer Sprache abgefassten Kreditvertrag ein und erklärte, es handele sich um einen Übertragungsfehler, wobei die Angaben im Rahmen der Überbrückungshilfe III korrekt seien. Sodann forderte die BezReg den prD auf, eine tabellarische Aufstellung der Kreditgebühren und der entsprechenden Zahlungen sowie Zahlungsbelege zu übermitteln. Zudem teilte die BezReg mit, eine Korrektur der Angaben zur Fixkostenposition 9 im Rahmen der ÜBH II sei von Amts wegen nicht möglich. Für den Fall, dass an der Korrektur festgehalten werde, bat sie um Einreichung eines Änderungswunsches, der die Rückgabe des Schlussabrechnungspakets nach sich ziehen werde, wobei eine Neueinreichung binnen sechs Wochen zu erfolgen habe. Daraufhin zog der prD die o.g. Schlussabrechnung zurück.

Am 5. August 2025 reichte die Klägerin über den prD eine abweichende Fassung der Schlussabrechnung ein, welche einen endgültigen Förderbetrag von lediglich 44.604,17 Euro ausweist, weil der prD zur Fixkostenposition 9 in den Fördermonaten September 2020 und Oktober 2020 (mit entsprechender Auswirkung auf die Personalkostenpauschale) geringere Werte veranschlagt hatte, ohne bezüglich der Fördermonate November 2020 und Dezember 2020 irgendwelche Änderungen vorzunehmen.

Mit Schlussbescheid vom 25. August 2025 bewilligte die BezReg der Klägerin unter Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids (vgl. Ziff. 4) ÜBH II in Höhe von 44.604,17 Euro und setzte durch Ziff. 6 einen Betrag von 6.995,74 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten fest.

Die Klägerin hat am 25. September 2025 Klage erhoben.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Schlussbescheid berücksichtige materiell förderfähige Kosten für die von der Klägerin beauftragte externe Änderungsschneiderei A. in Höhe von insgesamt 7.296,61 Euro sowie Kosten für die Anbahnung und den Abschluss eines zwischen ihrem Kommanditisten und der Firma Y. geschlossenen Darlehensvertrags in Höhe von 22.000,00 Euro nicht. Diese Kosten seien seitens des prD zunächst angesetzt, aber später auf Veranlassung der BezReg wieder aus der Schlussabrechnung herausgenommen worden. Die Bedenken der BezReg seien unsachgemäß gewesen, da die Kosten zum Erhalt des Darlehens von der Klägerin gezahlt worden seien. Das beklagte Land verkenne den Streitgegenstand. Es handele sich nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine Anfechtungsklage gegen die Rückforderung, welche einen belastenden Verwaltungsakt darstelle. Die Argumentation zur Antragsgebundenheit verkenne das Wesen der Schlussabrechnung, die dazu diene, die tatsächlich angefallen Kosten zu ermitteln, wozu die BezReg, welche die objektive Förderfähigkeit habe erkennen müssen, wegen Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet gewesen sei. Ein materieller Verzicht auf die Geltendmachung dieser Kosten sei nicht erfolgt. Es fehle am eindeutigen und unmissverständlichen Verzichtswillen, weil die Kostenpositionen nur deshalb herausgenommen worden seien, weil andernfalls die dringend benötigten Hilfen nicht oder erst verspätet gezahlt worden wären, was zu einer Insolvenzgefahr geführt haben würde. Es sei zwischen ihr und der BezReg keine förmliche Vereinbarung oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden. Die bloße Anpassung des Antrags auf informellen Druck begründe keine Bindungswirkung. Es sei rechtsmissbräuchlich/verstoße in Ansehung ihrer finanziellen Not gegen den Grundsatz venire contra factum proprium, einerseits auf die Rücknahme zu drängen und sich andererseits auf das Nichtenthaltensein der entsprechenden Positionen im Antrag zu berufen. Hierin liege eine Pflichtverletzung. Vorsorglich werde noch bestritten, dass die streitgegenständlichen Bewilligungen wirksam unter Vorbehalt gestellt worden seien.

Nachdem die Klägerin zunächst lediglich die Kassation des o.g. Schlussbescheids begehrt hatte, hat sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 21. April 2026 um ein hilfsweises Neubescheidungsbegehren erweitert. Sie beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid der Bezirksregierung H. vom 25. August 2025 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Bewilligung von Überbrückungshilfe II vom 18. November 2020 in der Fassung ihrer Schlussabrechnung vom 5. August 2025 unter Berücksichtigung ihrer Kosten für die Änderungsschneiderei A. in Höhe von 7.296,61 Euro sowie ihrer Kosten für die Darlehensbeschaffung in Höhe von 22.000,00 Euro erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung lässt es vortragen, dass die Positionen, die zur anteiligen Rückforderung der ÜBH II geführt hätten, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin von ihr aus der Schlussabrechnung herausgenommen worden seien, wobei es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt und daher um eine Vollbewilligung handele. Daher fehle es der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis.

Die Kammer hat das Verfahren dem Einzelrichter mit Beschluss vom 22. April 2026 zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom selben Tag zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der BezReg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.

Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg.

Er ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Die insoweit ausdrücklich erhobene Anfechtungsklage ist nur insoweit statthaft, als sie sich gegen die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags in Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids richtet. Lediglich insoweit liegt ein belastender Verwaltungsakt vor.

Das gilt selbst dann, wenn man - was nicht angängig ist (siehe die Ausführungen zum Hilfsantrag) im streitgegenständlichen Bescheid eine konkludente Teilablehnung des Antrags der Klägerin erblicken wollte, denn in diesem Fall wäre insoweit eine Versagungsgegenklage zulässig gewesen, die allerdings mit dem Hauptantrag nicht erhoben worden ist.

Soweit der Hauptantrag zulässig ist, ist er unbegründet.

Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die in Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Festsetzung des von der Klägerin zu erstattenden überschießenden Betrags ist § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.

Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig.

Insbesondere hat es keiner weitergehenden Begründung bedurft.

Diesbezüglich kann dahinstehen, ob insoweit trotz der zitierten Bestimmungen im vorläufigen Bewilligungsbescheid überhaupt ein i.S.v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW begründungsbedürftiger Verwaltungsakt vorliegt und ob nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 und/oder 2 VwVfG NRW durchgreifen, denn jedenfalls genügt unter Berücksichtigung dieser Inhalte des vorläufigen Bewilligungsbescheids der Satz „Die Höhe der geleisteten Zahlungen übersteigt den festgesetzten Anspruch auf die Billigkeitsleistung in Höhe von 44.604,17 Euro.“ als Begründung.

Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist materiell rechtmäßig.

Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage/des § 49a Abs. 1 VwVfG NRW in analoger Anwendung sind erfüllt.

Der dementsprechend vorläufige Bewilligungsbescheid ist unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Förderhöhe im Schlussabrechnungsverfahren ergangen (vgl. die im Tatbestand zitierten Inhalte des vorläufigen Bewilligungsbescheids sowie Ziff. 8 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der FRL und Ziff. 3.12 Abs. 2 Satz 2 der FAQs) und durch den streitgegenständlichen Bescheid ersetzt worden (vgl. insoweit Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheids).

Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs. 1 VwVfG NRW bezüglich des „Obs“ der Rückforderung kein Ermessen. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung.

Vgl. zum parallelen BVwVfG nur Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 67. Edition Stand 1. April 2025, Rn. 23 m.w.N.

In Ansehung des Umfangs der Erstattungspflicht ist jedenfalls der von der Unwirksamkeit befangene Zuwendungsteil erfasst, welcher hier allein zur Rückzahlung festgesetzt worden ist, wobei auch diesbezüglich kein Ermessen eröffnet ist.

Eine Berufung auf Vertrauensschutz oder Wegfall der Bereicherung kommt vorliegend wegen der offen zu Tage liegenden Vorläufigkeit des vorläufigen Bewilligungsbescheids und der damit einhergehenden groben Fahrlässigkeit der Klägerin von vorneherein nicht in Betracht (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW).

Eine Prüfung der materiellen Förderfähigkeit der etwaigen Kosten der Klägerin kann im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage gegen Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids dementsprechend gar nicht stattfinden, weil die Ersetzung wirksam ist.

Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.

Er ist unzulässig.

Es mag auf sich beruhen, ob er auch wegen Verfristung oder wegen des befremdlichen Eventualverhältnisses zwischen den beiden Anträgen der Klägerin unzulässig ist, denn er ist jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Es fehlt an der Vorbefassung der Behörde in Ansehung der nunmehr geltend gemachten Fixkosten, beziehungsweise bezüglich des nunmehr geltend gemachten Bewilligungsumfangs.

Der Klägerin ist dasjenige bewilligt worden, was sie beantragt hatte, wobei die BezReg in Ansehung des Charakters des Bewilligungsverfahrens als mitwirkungsbedürftig nicht in der Lage gewesen wäre, der Klägerin mehr zu bewilligen.

Die Klägerin, nicht die BezReg, verkennt den Charakter des Bewilligungsverfahren, welches mitwirkungsbedürftig ist.

Zwar könnte man denken, dass der Schlussbescheid bei isolierter Betrachtung kein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, da er auch dann (in voll ablehnender Weise) ergeht, wenn überhaupt keine Schlussabrechnung eingereicht wird. Insoweit weist das Schlussabrechnungsverfahren in der Tat Elemente einer objektiven Rechtskontrolle auf.

Ein solcher Ansatz verkennt allerdings, dass das Bewilligungsverfahren als Ganzes, bestehend aus dem vorläufigen Bewilligungsverfahren und dem Schlussabrechnungsverfahren, welches nur die zweite Stufe bildet, sehr wohl mitwirkungsbedürftig ist. Die Bewilligung von Subventionen kommt generell nicht ohne Antrag in Betracht.

Diesen (ursprünglichen) Antrag hat die Klägerin jedoch dadurch teilweise (konkludent) zurückgenommen, dass sie zuletzt eine (reduzierte) Schlussabrechnung eingereicht hat. Die Schlussabrechnung stellt dabei an sich selbst nicht den Antrag dar, sie beeinflusst jedoch die Reichweite des ursprünglichen Antrags, wenn sie über diesen hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt.

Die Einwände der Klägerin dringen nicht durch.

Im Ausgangspunkt unerheblich sind die Ausführungen zum Fehlen eines materiellen Verzichts. Entscheidend ist, dass die Klägerin ihren Antrag entsprechend reduziert und einer weiterreichenden materiellen Prüfung durch die BezReg damit den Boden entzogen hat.

Die Ausführungen, mit denen die Klägerin zu suggerieren versucht, sie sei gewissermaßen zur Antragsbeschränkung genötigt worden, weil sie unter wirtschaftlichem Druck gestanden habe und die Auszahlung daher nicht durch weitere Diskussionen habe verzögern wollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar.

Zum Einen ist der vorläufig bewilligte Betrag zum Zeitpunkt des Schlussabrechnungsverfahrens und der Nachfragen der BezReg bereits lange Zeit ausgezahlt gewesen. Eine Verzögerung wäre der Klägerin dementsprechend allenfalls wirtschaftlich günstig gewesen, weil sogar nach ihrer ersten Schlussabrechnung keine Nach-, sondern eine Rückzahlung im Raum stand. Insoweit stellt sich der Vortrag daher als bewusst unwahr dar.

Zum Zweiten wäre das Verhalten des prüfenden Dritten ohnehin auch dann unverständlich gewesen, wenn eine Existenzgefährdung zu diesem Zeitpunkt (wegen zurückgehaltener Subventionen) bestanden hätte. Statt Stellung eines neuen beschränkten Antrags hätte er auch unter Beschleunigungsgesichtspunkten unter Inkaufnahme einer Teilablehnung schlicht um die rechtsbehelfsfähige Entscheidung bitten können.

Zum Dritten ergibt sich aus der vorgelegten sowie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Korrespondenz überhaupt keine Bewertung der BezReg in materieller Hinsicht, die unsachgemäß hätte sein können. Die Nachrichten der BezReg zielten sämtlich vielmehr nur auf Aufklärung der tatsächlichen Lage durch Beibringung von Aufstellungen und Nachweisen. Der bloße Vorschlag der Einreichung einer erneuten Schlussabrechnung unter Rücknahme der alten bezieht sich lediglich auf die Abänderung von Angaben, die der prD im Nachgang selbst als fehlerhaft bezeichnet hat und nicht auf die materielle Förderfähigkeit der nunmehr geltend gemachten Kosten. Anstatt die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen, hat der prD Veränderungen an anderen Stellen der Schlussabrechnung vorgenommen.

Es kann daher nach alldem gar nicht die Rede davon sein, dass die BezReg die Antragsbeschränkung veranlasst habe.

Ebenso liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben/venire contra factum proprium in der Folge fern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

6.995,74 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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