Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-02, 16 K 12465/25

16 K 12465/25Tribunal Administrativo2 de jun. de 2026

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 12465/25 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-06-02

Aktenzeichen: 16 K 12465/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0602.16K12465.25.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Durch Schlussbescheid vom 17. Oktober 2025 (Antragsnummer: UBH3R-556222, Paketnummer: SAR1-1172202) lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf (BRD NRW) den Antrag der Klägerin vom 18. Oktober 2023 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III ab und setzte den Betrag von 27.503,53 € zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Bescheides fest. Der Bescheid wurde damit begründet, die Klägerin habe es unterlassen, erstmals am 28. August 2025 und erinnernd am 8. September 2025 erfolgten Aufforderungen zur Plausibilisierung der Umsätze nachzukommen; mangels erforderlicher Mitwirkung der Klägerin könne deren Antragsberechtigung nicht festgestellt werden.

Diesen Bescheid stellte die BRD NRW erstmals am 17. Oktober 2025 dem prüfenden Dritten der Klägerin, Rechtsanwalt R., elektronisch im Nutzerkonto-Postfach des digitalen Antragsportals für prüfende Dritte

https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ bzw. https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ auth/realms/berufstraeger/protocol/openid-connect/auth? response_type=code&client_id=validation-component&redirect_ uri=https%3A%2F%2Fantragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de%2Fuservalidation%2F&state=7c0a601f-b88e-4e02-99e4-19359e894c27&login=true&scope=openid

bereit und informierte ihn per separater E-Mail über diese elektronische Bescheidbereitstellung.

Am 27. Dezember 2025 hat die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie im Kern ausgeführt: Ihr sei der Bescheid erst am 27. Dezember 2025 zur Kenntnis gelangt. Von den Mitwirkungsaufforderungen habe sie zunächst keine Kenntnis gehabt und eine eigenständige Reaktion durch sie sei praktisch ausgeschlossen gewesen, weil Zugriff und Kommunikation im Fachverfahren ausschließlich über den prüfenden Dritten erfolgt seien und die unterbliebene Mitwirkung auf erheblichen organisatorischen und kommunikativen Problemen im Verhältnis zum prüfenden Dritten beruht habe. Inzwischen lägen sämtliche für die Mitwirkung erforderlichen Unterlagen vor und könnten nachgereicht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge­richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BRD NRW verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Ge­richtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächli­cher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der sich aus § 74 VwGO ergebenden Klagefrist erhoben wurde und der Klägerin auch keine Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden kann.

Die Frist für die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen den Schlussbescheid der BRD NRW vom 17. Oktober 2025, als welche die Klage auszulegen ist, lief am 20. November 2025 ab. Die erst am 27. Dezember 2025 erhobene Klage ist damit verfristet.

Aufgrund der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) war gegen diesen innerhalb eines Monats nach dessen Be­kanntgabe Klage zu erheben, wie sich aus § 74 VwGO ergibt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ver­waltungsakts erhoben werden, wenn nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Nach Abs. 2 der Norm gilt dies für eine Verpflichtungsklage entsprechend, wenn - wie hier durch den ersten Absatz des Bescheidtenors - der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Im Fall des streitgegenständlichen Bescheides war ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich. Dies folgt aus § 68 VwGO i. V. m. § 110 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). Nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmä­ßigkeit des Verwaltungsakts vor Erhebung der Anfechtungsklage bzw. der Ver­pflichtungs­klage, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO be­darf es einer solchen Nachprüfung nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW bestimmt, dass es vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht bedarf; gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt für die Verpflichtungsklage abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend. Soweit die Absätze 2 bis 4 des § 110 JustG NRW Ausnahmen von der in Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Vorschrift geregelten Entbehrlichkeit des Vorverfahrens vorsehen, sind diese Ausnahmen im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Maßgebliches Ereignis für den Beginn der Klagefrist ist die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides, welche am 20. Oktober 2025 erfolgte.

Letzteres folgt aus der Dreitagesfiktion gemäß § 5 der auf der Grundlage von § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) erlassenen Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW:

Gemäß der im Zeitraum 20. Mai 2022 bis 31. Dezember 2025 in Kraft gewesenen Vorschrift des § 5 Digitalerprobungsverordnung MWIDE gilt abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen § 5 Absatz 3 EGovG NRW entsprechend für elektronische Verwaltungsakte der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen werden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Postfachs nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, ein Postfach bei der digitalen Verfahrensplattform „BMWi Überbrückungshilfe“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) oder der digitalen Antragsplattform „Elster Unternehmenskonto - Außerordentliche Wirtschaftshilfe - Direktantrag“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/), beide betrieben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie aller sechzehn Bundesländer, tritt. § 5 Absatz 3 EGovG NRW regelt dabei, dass mit Einwilligung des Nutzers ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden kann, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird (Satz 1); die Behörde hat dabei zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann (Satz 2); der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (Satz 3); im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen (Satz 4); der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt (Satz 5); erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich (Satz 6).

Sämtliche sich aus dem zitierten Vorschriftenkonglomerat ergebenden Voraussetzungen für die Fiktion der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Verwaltungsakts drei Tage nach der - dokumentiert durch den elektronischen Verwaltungsvorgang der BRD NRW Gz. SAR1 1172202 - am 17. Oktober 2025 erfolgten elektronischen Bereitstellung zum Abruf im Nutzerkonto-Postfach des digitalen Antragsportals für prüfende Dritte (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) liegen vor: Der prüfende Dritte der Klägerin hat im Rahmen der Einreichung der Schlussabrechnung ausdrücklich eingewilligt, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren digital bereitgestellt und bekannt gegeben werden. Bei dem Nutzerkonto-Postfach des digitalen Antragsportals für prüfende Dritte (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) handelt es sich dabei um ein solches, welches einen Abruf nur nach vorheriger Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und welches zudem eine Speicherung der bereitgestellten elektronischen Verwaltungsakte ermöglicht. Bei der BRD NRW handelt es sich zudem um eine der in § 5 Digitalerprobungsverordnung MWIDE genannten Behörden, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschieden hat. Die Obliegenheit, dem prüfenden Dritten der Klägerin am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene E-Mail-Adresse über die Möglichkeit des Abrufs zu benachrichtigen, hat die BRD NRW dabei erfüllt.

Da die Klägerin im Schlussabrechnungsverfahren durch ihren prüfenden Dritten vertreten wurde, wirkte die gegenüber diesem erfolgte Bekanntgabe ihr gegenüber (vgl. § 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW).

Die Berechnung des Ablaufs der einmonatigen Frist für die Klage gegen den am 20. Oktober 2025 bekanntgegebenen Schlussbescheid am 20. November 2025 (24:00 Uhr) ergibt sich im Einzelnen aus den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, Abs. 2, 188 Abs. 2, BGB.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO war der Klägerin nicht zu gewähren. Gründe dafür, dass die Klägerin nach der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Schlussbescheides ohne Verschulden verhindert gewesen sein sollte, die Kla­gefrist einzuhalten, ergeben sich aus deren Vorbringen nicht.

Ein Verschulden ihres Bevollmächtigten - sei es des Prozessbevollmächtigten, sei es des prüfenden Dritten - muss sich die Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2025 - 18 L 3609/24 -, juris, Rn. 43, m.w.N.

Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin vorgetragene persönliche Kenntniserlangung des streitgegenständlichen Bescheides erst am 27. Dezember 2025 auf fehlendem Verschulden ihres prüfenden Dritten beruht, nachdem der Bescheid diesem bereits 17. Oktober 2025 elektronisch zum Abruf bereitgestellt worden war, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ansatzweise.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.503,53 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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