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16 K 8269/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-05-27, 16 K 8269/24
16 K 8269/24Tribunal Administrativo27 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 16 K 8269/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0527.16K8269.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt Herstellung von Metallkonstruktionen (Metallbau, Messebau, Tischlerei, Montagearbeiten) und stellte am 29. September 2020 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals über ihren seinerzeitigen prüfenden Dritten, Herrn Steuerberater R., einen Antrag auf Bewilligung von Corona-Überbrückungshilfe I (im Folgenden ÜBH I) in Höhe von 9.247,28 Euro. Insoweit erklärte der prD mittels des Antragsformulars u.a.:
„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht des Antragstellers ermächtigt bin.“
Mit Bescheid vom 29. September 2020 bewilligte die Bezirksregierung F. der Klägerin die ÜBH I in beantragter Höhe.
Zu Ziffer 2 Satz 1 des Tenors dieses Bescheids heißt es:
„Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung.“
Ziffer 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids lautet:
„Nach Ablauf des letzten Leistungsmonats, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, ist eine durch einen von Ihnen dafür beauftragten prüfenden Dritten erstellte Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorzulegen. […] Kommen Sie Ihrer Pflicht zur vollständigen Vorlage der Schlussrechnung und der die in der Schlussrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung nach, behalten wir uns vor, die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.“
Zu Ziffer 6 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids findet sich folgende Passage:
„Die Überbrückungshilfe ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 VwVfGNRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. […] Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs.3 VwVfG NRW mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich zu verzinsen.“
In der Folge kam es zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an die Klägerin.
Nachdem bis zum Ende der bis zum 31. Oktober 2023 verlängerten Frist weder eine Schlussabrechnung noch ein Fristverlängerungsantrag eingegangen war, versandte die Bezirksregierung F. ein eine Nachfrist bis zum 31. Januar 2024 enthaltendes Erinnerungsschreiben vom 9. November 2023 per Post an die Klägerin und lud das Schreiben unter darauf hinweisender E-Mail an den Steuerberater R. auf das Antragsportal hoch.
Nachdem weiterhin weder eine Schlussabrechnung noch ein Fristverlängerungsantrag eingegangen war, übermittelte die Bezirksregierung F. ein als „Letzte Mahnung und Anhörung“ bezeichnetes sowie eine Vier-Wochen-Frist enthaltendes Schreiben vom 11. Juni 2024 per Post an die Klägerin und lud das Schreiben unter darauf hinweisender E-Mail an den Steuerberater R. wiederum auf das Antragsportal hoch.
Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, lehnte die Bezirksregierung F. den Antrag der Klägerin vom 29. September 2020 mit Bescheid vom 6. September 2024 ab (Ziffer 1), stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 29. September 2020 vollständig ersetzt (Ziffer 2), setzte den vorläufig bewilligten und ausgezahlten Betrag zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieses Bescheids und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziffer 4). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Schlussabrechnung trotz Erinnerung/Mahnung nicht fristgerecht eingereicht worden sei.
Nach Bescheiderlass erfolgte am 18. September 2024 auf Antrag der Klägerin beziehungsweise des Herrn Steuerberaters W., welcher für die Klägerin bereits zuvor in hier nicht streitgegenständlichen anderen Überbrückungshilfeprogrammen als prüfender Dritter fungiert hatte, ein Wechsel des prüfenden Dritten für das streitgegenständliche Programm der ÜBH I hin zu Herrn Steuerberater W..
Die Klägerin hat am 2. Oktober 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, Herr Steuerberater W. habe am 31. Oktober 2023 die allgemeine/bundesweit gewährte Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 beantragt, was offenbar nicht für alle Überbrückungshilfeanträge gespeichert worden sei. Sie habe in Ansehung des Umstands, dass sie die formellen und materiellen Fördervoraussetzungen erfülle und ihren Mitwirkungsobliegenheiten sämtlich nachgekommen sei, einen Anspruch auf Einräumung zur Gelegenheit der Einreichung der Schlussabrechnung/Neubescheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, weil technische Hindernisse - der Antrag auf ÜBH I habe trotz Einbeziehung in das Organisationsprofil nicht ausgewählt/in das Schlussabrechnungspaket eingebunden werden können, wobei mehrfacher Kontakt mit der Hilfe-Hotline nicht zu einer Lösung geführt habe - auf dem Antragsportal/aus der Sphäre des beklagten Landes eine Einreichung verhindert hätten, wobei das beklagte Land von ihrer gerichtsbekannten Verwaltungspraxis, nach der eine Fristverlängerung auch nachträglich eingeräumt worden sei, selbst wenn ein entsprechender Antrag lediglich hinsichtlich eines einzelnen Förderprogramms gestellt worden sei, abgewichen sei und den entscheidungserheblichen Sachverhalt unter Verstoß gegen § 24 VwVfG (NRW) nicht aufgeklärt habe. Das beklagte Land sei selbst davon ausgegangen, dass die Einreichung noch bis zum 30. September 2024 möglich gewesen sei, habe aber die technischen Voraussetzungen nicht geschaffen.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
„Der Schlussbescheid der Bezirksregierung F. vom 06.09.2024 (Antragsnummer: XXX-000000) über die Ablehnung der Gewährung einer Überbrückungshilfe I auf Grundlage von § 53 der nordrheinwestfälischen Landeshaushaltsordnung (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie des Landes zur Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen in der jeweils gültigen Fassung, wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den von ihr beauftragten prüfenden Dritten die ordnungsgemäße Erstellung und Einreichung der Schlussabrechnung für den Antrag XXX-000000 im elektronischen Antragsportal zu ermöglichen, insbesondere durch Wiederherstellung der technischen Möglichkeit, den Antrag XXX-000000 in das Schlussabrechnungsverfahren einzubeziehen.
Der Beklagte wird verpflichtet, nach Einreichung der Schlussabrechnung die endgültige Gewährung der Überbrückungshilfe I auf Grundlage von § 53 LHO NRW sowie der einschlägigen Verwaltungsvereinbarung, Vollzugshinweise und ergänzenden Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.“
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung lässt das beklagte Land im Wesentlichen vortragen, die durch Herrn Steuerberater W. gestellten Fristverlängerungsanträge hinsichtlich der anderen Überbrückungshilfeanträge seien deshalb nicht für den streitgegenständlichen Antrag berücksichtigt worden, weil Herr Steuerberater W. zum entsprechenden Zeitpunkt insoweit nicht prüfender Dritter gewesen sei, wobei der Wechsel erst nach Bescheiderlass stattgefunden habe. Dessen ungeachtet sei das beklagte Land bereit gewesen, noch bis zum 30. September 2024 eine Schlussabrechnung durch Herrn Steuerberater W. entgegenzunehmen, was zur Aufhebung des streitgegenständlichen Schlussbescheids hätte führen können, wobei eine entsprechende dahingehende tatsächliche Verwaltungspraxis allerdings nicht existiere. Eine solche Schlussabrechnung sei indessen trotz zweimaliger Möglichkeit nicht erfolgt. So seien Schlussabrechnungen vom 19. September 2024 und vom 13. November 2024 jeweils zurückgezogen worden, was jeweils auf Bedienfehler des Herrn Steuerberater W. zurückzuführen sei, der beim ersten Mal keine Zuordnung des ÜBH I-Antrags zum Organisationsprofil vorgenommen gehabt habe und es beim zweiten Mal verabsäumt habe, Umsatzwerte einzutragen.
Die Kammer hat das Verfahren dem Einzelrichter mit Beschluss vom 17. März 2026 zur Entscheidung übertragen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung F. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.
Die Anträge der Klägerin sind analog § 133, § 157 BGB nach § 88 Hs. 2 VwGO so auszulegen, dass sie eine Versagungsgegenklage in Gestalt einer Bescheidungsklage in Ansehung ihres Antrags auf Gewährung von ÜBH I kombiniert mit einer Anfechtungsklage, die Ziff. 4 des streitgegenständlichen Schlussbescheids betrifft, erheben möchte. Einer allgemeinen Leistungsklage bezüglich der Eröffnung einer Einreichungsmöglichkeit in Ansehung der Schlussabrechnung bedarf es daneben nicht, da eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine solche Einreichungsmöglichkeit denklogisch implizieren müsste. Eine auf Verpflichtung des beklagten Landes gerichtete Verpflichtungsklage hinsichtlich einer Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids (nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW) lässt sich den gestellten Anträgen demgegenüber nicht entnehmen, zumal die Ausführungen des Einzelrichters im Termin zur mündlichen Verhandlung zu einem entsprechenden Anspruch nicht zu einer Umstellung der Anträge geführt haben.
Die so verstanden zulässige Klage ist allerdings unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die ÜBH I auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung, der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Sars-CoV-2 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“), der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 24. Juni 2020 einschließlich der dazu erlassenen Vollzugshinweise und und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 24. August 2020 (3. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (‚Überbrückungshilfe NRW‘)“,
im Folgenden FRL;
sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe I für kleine und mittelständische Unternehmen‘“,
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-I/ueberbrueckungshilfe-i.html;
im Folgenden FAQs.
Die Gewährung der ÜBH I erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.
Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung. Vielmehr ist der ursprüngliche Bescheidungsanspruch untergegangen, weil Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Schlussbescheids ermessensfehlerfrei sind.
Die Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall ersichtlich ist.
Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Corona-Überbrückungshilfe I spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist - diese war generell auf den 31. Oktober 2023 verlängert worden und konnte auf Antrag darüber hinaus verlängert werden (vgl. Ziff. 3.11 Abs. 1 Satz 1 der FAQs) - innerhalb von vier Wochen nach Erinnerung/Mahnung eine Schlussabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe I abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird (vgl. Ziff. 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 der FRL sowie Ziff. 3.11 Abs. 6 der FAQs).
Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Corona-Überbrückungshilfe I mit Bescheid der Bezirksregierung F. vom 29. September 2020 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Schlussabrechnung, wobei in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Schlussabrechnung verpflichtet worden sei.
Bis zum Ablauf der o.g. Einreichungsfrist und auch bis zum Ablauf der im Schreiben vom 11. Juni 2024 festgelegten (Nach-)Frist ist jedoch seitens der Klägerin keine Schlussabrechnung eingereicht worden.
Die so gekennzeichnete Verwaltungspraxis des beklagten Landes verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt.
Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 - VII C 76.72 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, juris, Rn. 30.
Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die - wie hier im Fall der Corona-Überbrückungshilfe I - weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 LA 79/22 -, juris, Rn. 14.
Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Schlussabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Schlussabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Schlussabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren - wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen - der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls sind nicht ersichtlich.
Insbesondere entfalten die Geschehnisse nach Bescheiderlass - es kann dabei auf sich beruhen, ob zu diesem Zeitpunkt ein technischer Fehler im Antragsportal aus der Sphäre des beklagten Landes oder ein Bedienfehler des Herrn Steuerberaters W. vorgelegen hat - keine Relevanz.
Beim streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt, der nach Erlass hätte rechtswidrig werden können oder „unter Kontrolle“ hätte gehalten werden müssen. Der Bescheidungsanspruch ist durch die rechtmäßigen Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vielmehr untergegangen und kann durch nachträgliche Ereignisse nicht ohne Weiteres wiederaufleben.
Allenfalls wäre ein Anspruch der Klägerin auf Widerruf des streitgegenständlichen Bescheids nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW in Betracht gekommen, wenn das Ermessen durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, nach der selbst bei nach Bescheiderlass erfolgendem Wechsel hin zu einem prüfenden Dritten, der die allgemeine Fristverlängerung in Ansehung anderer Förderprogramme beantragt hatte, bereits rechtmäßig ergangene Schlussablehnungsbescheide wegen Nichteinreichung der Schlussabrechnung aufzuheben sind, auf Null reduziert gewesen wäre. Abgesehen davon, dass es insoweit (für die Zulässigkeit eines entsprechenden Klageantrags) an einer Vorbefassung der Behörde gefehlt hätte - nach dem Vortrag der Klägerin hat sich der Herr Steuerberater W. lediglich an die Hotline, nicht aber an die Bezirksregierung F. gewandt - gibt es ohnehin keine greifbaren Anhaltspunkte für eine solche Verwaltungspraxis, deren Existenz das beklagte Land zuletzt negiert hat. Soweit die Klägerin suggeriert, eine solche tatsächliche Verwaltungspraxis sei gerichtsbekannt, trifft dies nicht zu. Gerichtsbekannt ist lediglich, dass Fristverlängerungsanträge auf weitere Förderprogramme erstreckt worden sind, wenn ein und derselbe prüfende Dritte für die entsprechenden Anträge zuständig gewesen (oder vor Bescheiderlass geworden) ist.
Insoweit die Klägerin die Kassation von Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet.
Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung des Erstattungsbetrags ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 29. September 2020 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.
Auch gegen die Festsetzung der Verzinsung ist nichts zu erinnern.
§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, der in der Konsequenz ebenfalls analog anzuwenden ist, stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs (in atypischen Fällen) auch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte - wie hier die Klägerin in Gestalt der nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung - die Umstände (analog § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheids verzögert hatte. Liegt die Verzögerung ganz oder teilweise im Verantwortungsbereich der Behörde und liegen für die Verzögerung keine sachlichen Gründe vor, muss für den Verzögerungszeitraum von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder eine Minderung erfolgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris, Rn. 107; Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 30. Januar 2017 - 6 B 44.16 -, juris, Rn. 8 ff.; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1. Januar 2025, § 49a Rn. 37, 38.1.
§ 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 15.
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall keine Atypik gegeben, weshalb mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Fall intendierten Ermessens (wenn nicht sogar einer Ermessensreduktion auf Null) vorliegt.
Bis zum Ablauf der durch Schreiben vom 11. Juni 2024 verlängerten Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung basierte die Nichtbescheidung allein auf dem Willen der Klägerin, welche die Schlussabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf hätte einreichen können, während die Bezirksregierung F. umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage gewesen ist, vor Fristablauf zu entscheiden. Zwischen dem Ablauf dieser Frist und der Bescheidung liegt ein - gemessen an den Wertungen von § 75 Satz 2 VwGO - nur geringfügiger Zeitraum. Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers und Zuwendungsempfängers - hier der Klägerin -, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
9.247,28 Euro
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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