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26 K 5869/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-07, 26 K 5869/23
26 K 5869/23Tribunal Administrativo7 de out. de 2025
1. Die Konkurrenzregelung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW ist auf den regionalen Ergänzungszuschlag nach § 71b LBesG NRW anwendbar. 2. Bei der Besitzstandszulage Kind nach § 11 TVÜ-Länder handelt es sich um eine der Kombination aus Familienzuschlag (§§ 42, 43 LBesG NRW) und regionalem Ergänzungszuschlag (§ 71b LBesG NRW) entsprechende Leistung im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz LBesG NRW. Bezeichnung und Höhe sind hierfür unmaßgeblich (Anschluss an BVerwG). 3. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs.5 GG vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn die dem Berechtigten zustehende "entsprechende Leistung" deutlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Beamte mit Rücksicht auf das Kind als Familienzuschlag erhalten würde (Anschluss an BVerwG). Dies gilt auch im Hinblick auf den regionalen Ergänzungszuschlag nach § 71b LBesG NRW, bei dem es sich de facto um eine Erhöhung des Familienzuschlags handelt.
Entscheidungsdatum: 2025-10-07
Aktenzeichen: 26 K 5869/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1007.26K5869.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: § 71b LBesG NRW; § 42 LBesG NRW; § 43 LBesG NRW
Die Konkurrenzregelung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW ist auf den regionalen Ergänzungszuschlag nach § 71b LBesG NRW anwendbar.
Bei der Besitzstandszulage Kind nach § 11 TVÜ-Länder handelt es sich um eine der Kombination aus Familienzuschlag (§§ 42, 43 LBesG NRW) und regionalem Ergänzungszuschlag (§ 71b LBesG NRW) entsprechende Leistung im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz LBesG NRW. Bezeichnung und Höhe sind hierfür unmaßgeblich (Anschluss an BVerwG).
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs.5 GG vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn die dem Berechtigten zustehende "entsprechende Leistung" deutlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Beamte mit Rücksicht auf das Kind als Familienzuschlag erhalten würde (Anschluss an BVerwG). Dies gilt auch im Hinblick auf den regionalen Ergänzungszuschlag nach § 71b LBesG NRW, bei dem es sich de facto um eine Erhöhung des Familienzuschlags handelt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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