Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-08-27, 16 L 2731/25

16 L 2731/25Tribunal Administrativo27 de ago. de 2025

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Regest

1. Die Auflage in einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, wonach die jeweils in der Spielhalle anwesende Aufsichtsperson dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Spieler mehr als ein Geldspielgerät bespielen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Der - auch nachträgliche - Erlass einer derartigen Auflage zur Verhinderung der Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten kann auf die Befugnisnormen des § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW und § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützt werden, dient der Erreichung der in § 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GlüStV 2021 festgelegten Ziele und wird insbesondere nicht durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV gesperrt, weil § 6 Abs. 5 SpielV allein den Aufsteller von Spielgeräten adressiert und daher hinsichtlich der Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Spielhallenbetreibern keine abschließende Regelung trifft.

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 L 2731/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-27

Aktenzeichen: 16 L 2731/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0827.16L2731.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

  1. Die Auflage in einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, wonach die jeweils in der Spielhalle anwesende Aufsichtsperson dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Spieler mehr als ein Geldspielgerät bespielen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

  2. Der - auch nachträgliche - Erlass einer derartigen Auflage zur Verhinderung der Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten kann auf die Befugnisnormen des § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW und § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützt werden, dient der Erreichung der in § 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GlüStV 2021 festgelegten Ziele und wird insbesondere nicht durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV gesperrt, weil § 6 Abs. 5 SpielV allein den Aufsteller von Spielgeräten adressiert und daher hinsichtlich der Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Spielhallenbetreibern keine abschließende Regelung trifft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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