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19 L 2425/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-08-08, 19 L 2425/25
19 L 2425/25Tribunal Administrativo8 de ago. de 2025
Die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, die zum Zwecke der Altersfeststellung angeordnet worden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn das Alter der in Obhut genommenen Person entsprechend dem in § 42f Abs 1 und 2 SGB VIII geregelten System der Altersfeststellung ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Soweit die vorläufige Inobhutnahme aufgrund des Ergebnisses einer qualifizierten Inaugenscheinnahme beendet werden soll, ist erforderlich, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Das Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein.
Entscheidungsdatum: 2025-08-08
Aktenzeichen: 19 L 2425/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0808.19L2425.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 42a SGB VIII; § 42f SGB VIII
Die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, die zum Zwecke der Altersfeststellung angeordnet worden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn das Alter der in Obhut genommenen Person entsprechend dem in § 42f Abs 1 und 2 SGB VIII geregelten System der Altersfeststellung ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Soweit die vorläufige Inobhutnahme aufgrund des Ergebnisses einer qualifizierten Inaugenscheinnahme beendet werden soll, ist erforderlich, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Das Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Juli 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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