Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-07-16, 16 K 11237/24

16 K 11237/24Tribunal Administrativo16 de jul. de 2025

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Regest

1. Die Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT a.F.) zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitraum vom 14. Dezember 2019 bis zum 30. Juni 2020 bzw. vom 16. Juli 2021 bis zum 29. April 2022 geltenden Fassung (AVerwGebO NRW a.F.), wonach für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vorgesehen ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstößt insbesondere weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebührenfestsetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle ergibt sich für die insoweit regelmäßig statthafte Anfechtungsklage aus der im materiellen (Gebühren-)Recht enthaltenen speziellen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. 3. Folgt die Kostenschuldnerstellung eines Gebührenschuldners wegen der zurechenbaren Verursachung einer Amtshandlung durch Antragstellung (hier: Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis) bereits aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW, kann angesichts der Alternativität der Tatbestandsvarianten des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW regelmäßig dahinstehen, ob sich die Kostenschuldnerstellung des Gebührenschuldners darüber hinaus auch aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW ergibt, mithin die Amtshandlung der Erteilung einer Erlaubnis auch zu dessen Gunsten vorgenommen wurde.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 11237/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-16

Aktenzeichen: 16 K 11237/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0716.16K11237.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

  1. Die Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT a.F.) zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitraum vom 14. Dezember 2019 bis zum 30. Juni 2020 bzw. vom 16. Juli 2021 bis zum 29. April 2022 geltenden Fassung (AVerwGebO NRW a.F.), wonach für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vorgesehen ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstößt insbesondere weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

  2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebührenfestsetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle ergibt sich für die insoweit regelmäßig statthafte Anfechtungsklage aus der im materiellen (Gebühren-)Recht enthaltenen speziellen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW.

  3. Folgt die Kostenschuldnerstellung eines Gebührenschuldners wegen der zurechenbaren Verursachung einer Amtshandlung durch Antragstellung (hier: Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis) bereits aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW, kann angesichts der Alternativität der Tatbestandsvarianten des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW regelmäßig dahinstehen, ob sich die Kostenschuldnerstellung des Gebührenschuldners darüber hinaus auch aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW ergibt, mithin die Amtshandlung der Erteilung einer Erlaubnis auch zu dessen Gunsten vorgenommen wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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