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16 L 1497/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-07-11, 16 L 1497/25
16 L 1497/25Tribunal Administrativo11 de jul. de 2025
Der aus § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW folgenden Verpflichtung, Spielgeräte einzeln aufzustellen in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter, kommt, wenn diese Bestandteil einer von einer Spielhallenbetreiberin abgegebenen Verpflichtungserklärung ist, derart zentrales Gewicht zu, dass allein ein wiederholter und mehrfacher Verstoß hiergegen den Widerruf einer auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW erteilten Spielhallenerlaubnis nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW wegen Annahme der Unzuverlässigkeit der Spielhallenbetreiberin im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW rechtfertigen kann.
Entscheidungsdatum: 2025-07-11
Aktenzeichen: 16 L 1497/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0711.16L1497.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Der aus § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW folgenden Verpflichtung, Spielgeräte einzeln aufzustellen in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter, kommt, wenn diese Bestandteil einer von einer Spielhallenbetreiberin abgegebenen Verpflichtungserklärung ist, derart zentrales Gewicht zu, dass allein ein wiederholter und mehrfacher Verstoß hiergegen den Widerruf einer auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW erteilten Spielhallenerlaubnis nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW wegen Annahme der Unzuverlässigkeit der Spielhallenbetreiberin im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW rechtfertigen kann.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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