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14 K 3943/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-07-01, 14 K 3943/24
14 K 3943/24Tribunal Administrativo1 de jul. de 2025
Eine Gefahrenlage ist dann gegeben, wenn konkrete Tatsachen Grund zu der Annahme bieten, dass von einem bestimmten Hund Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit eines durch einen Hund verursachten Schadens angesichts der typischerweise bestehenden Unberechenbarkeit von Hunden keine hohen Anforderungen zu stellen.
Entscheidungsdatum: 2025-07-01
Aktenzeichen: 14 K 3943/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0701.14K3943.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: §§ 2, 11, 12 LHundG NRW
Eine Gefahrenlage ist dann gegeben, wenn konkrete Tatsachen Grund zu der Annahme bieten, dass von einem bestimmten Hund Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit eines durch einen Hund verursachten Schadens angesichts der typischerweise bestehenden Unberechenbarkeit von Hunden keine hohen Anforderungen zu stellen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.
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