Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-04-17, 9 K 7259/23

9 K 7259/23Tribunal Administrativo17 de abr. de 2025

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Regest

Nach der für die rechtliche Bewertung von Ermessensentscheidungen im Zuwendungsrecht maßgeblichen und aufgrund der Erfordernisse des Massenverfahrens und der Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Corona-Hilfen sowie aus haushaltswirtschaftlichen Gründen sachlich gerechtfertigten Verwaltungspraxis des beklagten Landes prüft die Bewilligungsstelle bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV (und nicht erst die Schlussabrechnung) jedenfalls stichprobenartig oder verdachtsabhängig auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung und deren Höhe und lehnt Anträge bei mangelnder Mitwirkung der Antragstellenden bzw. deren prüfender Dritter ab. Dabei ist jedenfalls im Zusammenhang mit einem Ausgangs- oder Änderungsverfahren eine Nachholung der Mitwirkung in einem anschließenden Klageverfahren nicht möglich.

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 9 K 7259/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-17

Aktenzeichen: 9 K 7259/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0417.9K7259.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs 1; BHO 53; VwGO 114; VwVfG § 40

Leitsätze

Nach der für die rechtliche Bewertung von Ermessensentscheidungen im Zuwendungsrecht maßgeblichen und aufgrund der Erfordernisse des Massenverfahrens und der Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Corona-Hilfen sowie aus haushaltswirtschaftlichen Gründen sachlich gerechtfertigten Verwaltungspraxis des beklagten Landes prüft die Bewilligungsstelle bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV (und nicht erst die Schlussabrechnung) jedenfalls stichprobenartig oder verdachtsabhängig auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung und deren Höhe und lehnt Anträge bei mangelnder Mitwirkung der Antragstellenden bzw. deren prüfender Dritter ab. Dabei ist jedenfalls im Zusammenhang mit einem Ausgangs- oder Änderungsverfahren eine Nachholung der Mitwirkung in einem anschließenden Klageverfahren nicht möglich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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