Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-02-24, 3 K 7621/22

3 K 7621/22Tribunal Administrativo24 de fev. de 2025

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Regest

1.Da die Begutachtung durch Sachverständige als das beweiskräftigste Mittel anzusehen ist, die Befähigung eines Antragstellers im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens nach § 8 HwO zu erforschen, kann ihr Ergebnis grundsätzlich nicht durch andere Beweismittel in Frage gestellt werden (wie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 1976 - 2 A 22/75 -, GewArch 1977, 122). 2.Anders als §§ 2 ZHG und 3 BÄO sieht § 8 HwO vor einer Vergleichsprüfung durch einen Sachverständigen keinen rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheid der zuständigen Handwerkskammer hinsichtlich des (negativen) Ergebnisses der Prüfung der durch den Antragsteller im Ausnahmebewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen - insbesondere in Gestalt von Arbeitszeugnissen pp. - vor.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 3 K 7621/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-24

Aktenzeichen: 3 K 7621/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0224.3K7621.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 8 HwO

Leitsätze

1.Da die Begutachtung durch Sachverständige als das beweiskräftigste Mittel anzusehen ist, die Befähigung eines Antragstellers im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens nach § 8 HwO zu erforschen, kann ihr Ergebnis grundsätzlich nicht durch andere Beweismittel in Frage gestellt werden (wie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 1976 - 2 A 22/75 -, GewArch 1977, 122).

2.Anders als §§ 2 ZHG und 3 BÄO sieht § 8 HwO vor einer Vergleichsprüfung durch einen Sachverständigen keinen rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheid der zuständigen Handwerkskammer hinsichtlich des (negativen) Ergebnisses der Prüfung der durch den Antragsteller im Ausnahmebewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen - insbesondere in Gestalt von Arbeitszeugnissen pp. - vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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