Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-02-21, 7 K 1803/23

7 K 1803/23Tribunal Administrativo21 de fev. de 2025

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Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um einen auf der Zeitachse teilbaren Verwaltungsakt, der für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben und für andere aufrechterhalten werden kann.

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 7 K 1803/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-21

Aktenzeichen: 7 K 1803/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0221.7K1803.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; § 2 Abs. 2 Nr. 1, 1a FreizügG/EU; § 5a Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU

Leitsätze

Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um einen auf der Zeitachse teilbaren Verwaltungsakt, der für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben und für andere aufrechterhalten werden kann.

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14.02.2023 wird hinsichtlich Ziffer 1 für den Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 30.06.2023 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.Die Berufung wird zugelassen.

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