projetos
3 K 7692/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-02-19, 3 K 7692/22
3 K 7692/22Tribunal Administrativo19 de fev. de 2025
1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach Spielhallen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. 2. Die Privilegierungswirkung der Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW, bei der es sich um eine Vertrauens- und Bestandsschutzregelung für Bestandsspielhallen handelt, entfällt mit dem Eintritt "erlaubnisfreier Zeiten" mit der Folge, dass es sich bei der betreffenden Spielhalle dann nicht mehr um eine "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhalle" im Sinne des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW handelt. 3. Der durch § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW vermittelte Vertrauens- und Bestandsschutz entfällt darüber hinaus auch ohne den Eintritt "erlaubnisfreier Zeiten" grundsätzlich in allen weiteren Fällen, in denen für die betreffende (Bestands-)Spielhalle die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird.
Entscheidungsdatum: 2025-02-19
Aktenzeichen: 3 K 7692/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0219.3K7692.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach Spielhallen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.
Die Privilegierungswirkung der Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW, bei der es sich um eine Vertrauens- und Bestandsschutzregelung für Bestandsspielhallen handelt, entfällt mit dem Eintritt "erlaubnisfreier Zeiten" mit der Folge, dass es sich bei der betreffenden Spielhalle dann nicht mehr um eine "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhalle" im Sinne des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW handelt.
Der durch § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW vermittelte Vertrauens- und Bestandsschutz entfällt darüber hinaus auch ohne den Eintritt "erlaubnisfreier Zeiten" grundsätzlich in allen weiteren Fällen, in denen für die betreffende (Bestands-)Spielhalle die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.