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6 L 3704/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-02-03, 6 L 3704/24
6 L 3704/24Tribunal Administrativo3 de fev. de 2025
1. Die Landesluftfahrtbehörde ist zuständig für die Erteilung und den Widerruf bzw. die Beschränkung der Fluglehrberechtigung "Flight Instructor (Aeroplane)" (FI(A)) für den Bereich der "Private Pilote License (Aeroplane)" (PPL(A)). 2. Bewerber um eine FI(A), die (lediglich) Inhaber einer PPL(A) sind, müssen die Prüfung der Theoriekenntnisse für die "Commercial Pilot License" (CPL) bestanden haben. 3. In Deutschland kann diese CPL-Theorieprüfung nur beim Luftfahrt-Bundesamt abgelegt werden, das auch für die Erteilung der CPL(A) zuständig ist. 4. Hat ein Fluglehrer die erforderliche Prüfung nicht beim Luftfahrt-Bundesamt (oder einer anderen europäischen Luftfahrtbehörde) abgelegt, ist hierin im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ein Verstoß zu sehen, der ein Sicherheitsproblem darstellt und zum Widerruf der Fluglehrerlaubnis befugt. 5. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW wird durch die Verfahrensvorschriften und Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 überlagert.
Entscheidungsdatum: 2025-02-03
Aktenzeichen: 6 L 3704/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0203.6L3704.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Die Landesluftfahrtbehörde ist zuständig für die Erteilung und den Widerruf bzw. die Beschränkung der Fluglehrberechtigung "Flight Instructor (Aeroplane)" (FI(A)) für den Bereich der "Private Pilote License (Aeroplane)" (PPL(A)).
Bewerber um eine FI(A), die (lediglich) Inhaber einer PPL(A) sind, müssen die Prüfung der Theoriekenntnisse für die "Commercial Pilot License" (CPL) bestanden haben.
In Deutschland kann diese CPL-Theorieprüfung nur beim Luftfahrt-Bundesamt abgelegt werden, das auch für die Erteilung der CPL(A) zuständig ist.
Hat ein Fluglehrer die erforderliche Prüfung nicht beim Luftfahrt-Bundesamt (oder einer anderen europäischen Luftfahrtbehörde) abgelegt, ist hierin im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ein Verstoß zu sehen, der ein Sicherheitsproblem darstellt und zum Widerruf der Fluglehrerlaubnis befugt.
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW wird durch die Verfahrensvorschriften und Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 überlagert.
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