Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-11-21, 8 K 2100/21

8 K 2100/21Tribunal Administrativo21 de nov. de 2024

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Regest

Der in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (2000) gesetzlich vorgesehene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in Fällen, in denen mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden ist, nicht mit Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar. Orientierungssätze:1. Das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Vorabgenehmigungsverfahren hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit keine hinreichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht umfasst.2. Für die in dieser Zeitspanne liegenden Fälle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit genügt die Rechtslage nicht dem Erfordernis des Gerichtshofs, die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wiedererlangen zu können.3. Eine solche Regelung besteht national nicht - auch nicht in § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG (2024)

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 8 K 2100/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-21

Aktenzeichen: 8 K 2100/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1121.8K2100.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: StAG § 25 Abs 1; StAG § 25 Abs 2; StAG § 30 Abs 1; AEUV Art 20

Leitsätze

Der in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (2000) gesetzlich vorgesehene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in Fällen, in denen mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden ist, nicht mit Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar.

Orientierungssätze:1. Das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Vorabgenehmigungsverfahren hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit keine hinreichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht umfasst.2. Für die in dieser Zeitspanne liegenden Fälle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit genügt die Rechtslage nicht dem Erfordernis des Gerichtshofs, die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wiedererlangen zu können.3. Eine solche Regelung besteht national nicht - auch nicht in § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG (2024)

Tenor

  • 1. Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 24. Februar 2021 werden aufgehoben.
  • 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  • 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110vH des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  • 4. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wird zugelassen.
  • 5. Die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

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