Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-11-08, 14 K 5083/24

14 K 5083/24Tribunal Administrativo8 de nov. de 2024

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Regest

Vor Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 18 WohnStG NRW hat die Behörde gemäß § 24 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Im vorliegenden Fall ist die Ermittlung des Sachverhaltes nicht im gebotenen Umfang erfolgt. Dieser Verfahrensfehler ist gemäß § 46 VwVfG erheblich.)

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 5083/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-08

Aktenzeichen: 14 K 5083/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1108.14K5083.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 18 WohnStG NRW, § 24 VwVfG, § 486 VwVfG

Leitsätze

Vor Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 18 WohnStG NRW hat die Behörde gemäß § 24 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Im vorliegenden Fall ist die Ermittlung des Sachverhaltes nicht im gebotenen Umfang erfolgt. Dieser Verfahrensfehler ist gemäß § 46 VwVfG erheblich.)

Tenor

Soweit die Klage hinsichtlich der Kläger zu 6) und zu 10) zurückgenommen wurde und das Verfahren hinsichtlich der Duldungsverfügungen in Bezug auf die A. Straße 00, 00000 F. für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die gegenüber den Klägern zu 1) bis 5) und zu 7) bis 9) ergangenen Duldungsverfügungen vom 00. Juni 2024 aufgehoben, soweit sie die A. Straße 0, 00 und 00, 00000 F. betreffen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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