Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-08-29, 28 K 45/22

28 K 45/22Tribunal Administrativo29 de ago. de 2024

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Regest

Sind bei der Aufspaltung einer Hofstelle in eine durch zwei Kommanditgesellschaften betriebene, gewerbliche Intensivtierhaltung ohne ausreichende eigene Futtergrundlage und einen als Einzelunternehmen betriebenen Ackerbau die Feldbewirtschaftung und dieTierhaltung durch einen engen räumlichen und funktionale Zusammenhang der Betriebsteile auf derselben Hofstelle untrennbar miteinander verwoben, dann handelt es sich bei dem Ackerbau nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb iSd § 201 BauGB, wenn die unmittelbare Bodennutzung im Verhältnis zum Gesamtbetrieb nur noch sekundäre Bedeutung hat.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 45/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-29

Aktenzeichen: 28 K 45/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0829.28K45.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: BauGB § 35 Abs 1 Nr 1; BauGB § 35 Abs 4 Nr 6; BauGB § 201

Leitsätze

Sind bei der Aufspaltung einer Hofstelle in eine durch zwei Kommanditgesellschaften betriebene, gewerbliche Intensivtierhaltung ohne ausreichende eigene Futtergrundlage und einen als Einzelunternehmen betriebenen Ackerbau die Feldbewirtschaftung und dieTierhaltung durch einen engen räumlichen und funktionale Zusammenhang der Betriebsteile auf derselben Hofstelle untrennbar miteinander verwoben, dann handelt es sich bei dem Ackerbau nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb iSd § 201 BauGB, wenn die unmittelbare Bodennutzung im Verhältnis zum Gesamtbetrieb nur noch sekundäre Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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