Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-08-29, 28 K 44/22

28 K 44/22Tribunal Administrativo29 de ago. de 2024

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Regest

Wird eine Nutzungsänderung von einer Änderung der Bausubstanz begleitet, dann handelt es sich zugleich um eine (bauliche) Änderung, die von der Beschränkung des Privilegierungstatbestandes in Abs. 1 Nr. 4 erfasst wird (hier: Umwandlung eines Schweinestalles in Büro- und Sozialräume für einen Schweinemastbetrieb).

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 44/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-29

Aktenzeichen: 28 K 44/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0829.28K44.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: BauGB § 35 Abs 1 Nr 4; BauGB § 35 Abs 4 Nr 6

Leitsätze

Wird eine Nutzungsänderung von einer Änderung der Bausubstanz begleitet, dann handelt es sich zugleich um eine (bauliche) Änderung, die von der Beschränkung des Privilegierungstatbestandes in Abs. 1 Nr. 4 erfasst wird (hier: Umwandlung eines Schweinestalles in Büro- und Sozialräume für einen Schweinemastbetrieb).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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