Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-22, 26 K 5956/22

26 K 5956/22Tribunal Administrativo22 de jul. de 2024

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Regest

1. § 15 Abs. 2 LBesG NRW findet aufgrund der Verweisung in § 79 Abs. 3 LBG NRW entsprechend Anwendung bei der Rückforderung von gewährter Trennungsentschädigung als sonstige Leistung i.S.v § 79 Abs. 2 LBG NRW. Somit ist im Rahmen der Rückforderungsentscheidung regelmäßig eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW zu treffen.2. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW hat die Behörde regelmäßig keine Ermessenserwägungen anzustellen und festzuhalten, sofern nicht ein atypischer Fall vorliegt.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 K 5956/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-22

Aktenzeichen: 26 K 5956/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0722.26K5956.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Leitsätze

  1. § 15 Abs. 2 LBesG NRW findet aufgrund der Verweisung in § 79 Abs. 3 LBG NRW entsprechend Anwendung bei der Rückforderung von gewährter Trennungsentschädigung als sonstige Leistung i.S.v § 79 Abs. 2 LBG NRW. Somit ist im Rahmen der Rückforderungsentscheidung regelmäßig eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW zu treffen.2. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW hat die Behörde regelmäßig keine Ermessenserwägungen anzustellen und festzuhalten, sofern nicht ein atypischer Fall vorliegt.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Ziffer 2 des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides der V. NRW vom 19. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2022 in der Fassung vom 17. Mai 2024 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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