Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-18, 7 L 1825/24.A

7 L 1825/24.ATribunal Administrativo18 de jul. de 2024

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Regest

1. Zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG müssen die vorgetragenen Umstände im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, belanglos sein.2. Aus staatlichem Schutz vor Verfolgung nach §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG und aus einer internen Fluchtalternative nach § 3e AsylG kann nicht auf die Belanglosigkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geschlossen werden.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 7 L 1825/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-18

Aktenzeichen: 7 L 1825/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0718.7L1825.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 30 Abs.1 Nr. 1 AsylG, § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3e AsylG

Leitsätze

  1. Zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG müssen die vorgetragenen Umstände im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, belanglos sein.2. Aus staatlichem Schutz vor Verfolgung nach §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG und aus einer internen Fluchtalternative nach § 3e AsylG kann nicht auf die Belanglosigkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geschlossen werden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5252/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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