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22 K 3139/23.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-03, 22 K 3139/23.A
22 K 3139/23.ATribunal Administrativo3 de jul. de 2024
Die fehlende Bindung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union an die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und an die Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) steht einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen, wenn der durch diesen Mitgliedstaat gewährte Schutz inhaltlich mit den unionsrechtlichen Schutzgehalten vergleichbar ausgestaltet ist. Im Falle der Gewährung subsidiären Schutzes durch Dänemark ist die Vergleichbarkeit zu bejahen. Familiäre Belange begründen - auch unter Einbezug der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofesl vom 15. Februar 2023, - C-484/22 - keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Entscheidungsdatum: 2024-07-03
Aktenzeichen: 22 K 3139/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0703.22K3139.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 60 Abs. 5,; Richtlinie 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2,; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 lit. f), Richtlinie 2008/115/EG Art. 5
Die fehlende Bindung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union an die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und an die Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) steht einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen, wenn der durch diesen Mitgliedstaat gewährte Schutz inhaltlich mit den unionsrechtlichen Schutzgehalten vergleichbar ausgestaltet ist. Im Falle der Gewährung subsidiären Schutzes durch Dänemark ist die Vergleichbarkeit zu bejahen.
Familiäre Belange begründen - auch unter Einbezug der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofesl vom 15. Februar 2023, - C-484/22 - keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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