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22 K 4909/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-06-19, 22 K 4909/23
22 K 4909/23Tribunal Administrativo19 de jun. de 2024
1. Von § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG werden auch Parteien erfasst, die nicht verboten sind.2. Die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz indiziert, dass zugleich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind, da die Norm ebenfalls - allein - voraussetzt, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegt. Es muss hingegen nicht bereits erwiesen sein, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden. Dieses Normverständnis verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere Art. 21 GG.3. Für Mitglieder der AfD im Landesverband NRW stellt die rechtmäßige Aufnahme der Bundespartei der AfD als Verdachtsfall im Verfassungsschutzbericht ein Indiz dafür dar, dass in der Regel die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG vorliegen.
Entscheidungsdatum: 2024-06-19
Aktenzeichen: 22 K 4909/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0619.22K4909.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: WaffG § 45 Abs. 2; WaffG § 5 Abs. 2 Nr 3; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 b); WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 c); BVerfSchG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c.; BVerfSchG §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV. des Bescheides des Beklagten vom 26. Juni 2023 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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