Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-03-08, 26 K 2364/23

26 K 2364/23Tribunal Administrativo8 de mar. de 2024

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Regest

1. § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG, der eine Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken normiert, liegt ein funktionales Verständnis des Begriffs "benachbart" zugrunde, das keine gemeinsame Grenze der Gebietskörperschaften erfordert. Es kommt maßgeblich darauf an, ob eine Erreichbarkeit der Filialapotheken ausgehend von der Hauptapotheke in angemessener Zeit gewährleistet ist. Das ist regelmäßig bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde der Fall.2. Ob die Apotheken in einem "einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraum" liegen, ist daneben nicht als selbständiges Kriterium zu prüfen.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 K 2364/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-08

Aktenzeichen: 26 K 2364/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0308.26K2364.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG

Leitsätze

  1. § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG, der eine Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken normiert, liegt ein funktionales Verständnis des Begriffs "benachbart" zugrunde, das keine gemeinsame Grenze der Gebietskörperschaften erfordert. Es kommt maßgeblich darauf an, ob eine Erreichbarkeit der Filialapotheken ausgehend von der Hauptapotheke in angemessener Zeit gewährleistet ist. Das ist regelmäßig bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde der Fall.2. Ob die Apotheken in einem "einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraum" liegen, ist daneben nicht als selbständiges Kriterium zu prüfen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 13. März 2023 verpflichtet, den Klägern die Erlaubnis zum Betrieb der

Z. Apotheke, R.-straße 00, 00000 G. als Hauptapotheke,

der F.-Apotheke, T.-straße 0, 00000 G mit externen Räumen auf der Q.-straße 0, 00000 G. als Filialapotheke,

der U. Apotheke im N., H.-straße 000, 00000 W. mit externen Räumen auf der S.-straße 00, 00000 W. als Filialapotheke

und der M. Apotheke, J.-straße 00, 00000 W. als Filialapotheke

zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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