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6 L 64/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-02-26, 6 L 64/24
6 L 64/24Tribunal Administrativo26 de fev. de 2024
Endet das Verwaltungsverfahren durch die behördliche Aufhebung der Ordnungsverfügung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis), endet damit auch die Vollmacht des vom Adressaten mandatieren Rechtsanwalts.Beginnt die Behörde ein weiteres Verwaltungsverfahren, das auf dasselbe Ziel gerichtet ist (hier: Untersuchungsanordnung), ist der zuvor bevollmächtigte Rechtsanwalt in der Regel nicht mehr bevollmächtigt. Die Behörde kann wirksam nur an den Adressaten persönlich zustellen, bis der Rechtsanwalt eine neue Vollmacht vorlegt.
Entscheidungsdatum: 2024-02-26
Aktenzeichen: 6 L 64/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0226.6L64.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 46 FeV; § 14 VwVfG NRW; § 9 VwVfG NRW
Endet das Verwaltungsverfahren durch die behördliche Aufhebung der Ordnungsverfügung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis), endet damit auch die Vollmacht des vom Adressaten mandatieren Rechtsanwalts.Beginnt die Behörde ein weiteres Verwaltungsverfahren, das auf dasselbe Ziel gerichtet ist (hier: Untersuchungsanordnung), ist der zuvor bevollmächtigte Rechtsanwalt in der Regel nicht mehr bevollmächtigt. Die Behörde kann wirksam nur an den Adressaten persönlich zustellen, bis der Rechtsanwalt eine neue Vollmacht vorlegt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 198/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2023 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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