Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-02-09, 24 L 122/24.A

24 L 122/24.ATribunal Administrativo9 de fev. de 2024

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Regest

Einem ausreisepflichtigen Ausländer, zu dessen Lasten eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG ergangen ist, muss in einem Asylfolgeverfahren - in dem keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist - die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL geltend machen zu können.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 122/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-09

Aktenzeichen: 24 L 122/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0209.24L122.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Leitsätze

Einem ausreisepflichtigen Ausländer, zu dessen Lasten eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG ergangen ist, muss in einem Asylfolgeverfahren - in dem keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist - die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL geltend machen zu können.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. I. in X. wird abgelehnt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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