Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-01-16, 8 K 8657/22

8 K 8657/22Tribunal Administrativo16 de jan. de 2024

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Regest

1. Hängt das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV davon ab, ob ein Visumsverfahren, welches von Gesetzes wegen für die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels erforderlich ist, in zumutbarer Weise in einem kurzen, verlässlich zu begrenzendem Zeitraum nachgeholt werden kann?2. Entsteht das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV kraft Unionsrecht, so dass dieses durch die nationalen Behörden nur noch zu bescheinigen ist, oder ist ein solches Aufenthaltsrecht durch die nationalen Behörden konstitutiv zu gewähren?3. Für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht kraft Unionsrecht automatisch entsteht: zu welchem Zeitpunkt entsteht das Recht?4. Für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht durch nationale Behörden zu gewähren ist: zu welchem Zeitpunkt ist dieses rückwirkend zu gewähren?

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 8 K 8657/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-16

Aktenzeichen: 8 K 8657/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0116.8K8657.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8

Normen: AEUV Art 20; AufenthG § 5 Abs 2; AufenthG § 5 Abs 1

Leitsätze

  1. Hängt das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV davon ab, ob ein Visumsverfahren, welches von Gesetzes wegen für die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels erforderlich ist, in zumutbarer Weise in einem kurzen, verlässlich zu begrenzendem Zeitraum nachgeholt werden kann?2. Entsteht das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV kraft Unionsrecht, so dass dieses durch die nationalen Behörden nur noch zu bescheinigen ist, oder ist ein solches Aufenthaltsrecht durch die nationalen Behörden konstitutiv zu gewähren?3. Für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht kraft Unionsrecht automatisch entsteht: zu welchem Zeitpunkt entsteht das Recht?4. Für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht durch nationale Behörden zu gewähren ist: zu welchem Zeitpunkt ist dieses rückwirkend zu gewähren?

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

  • 1. Hängt das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV davon ab, ob ein Visumsverfahren, welches von Gesetzes wegen für die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels erforderlich ist, in zumutbarer Weise in einem kurzen, verlässlich zu begrenzendem Zeitraum nachgeholt werden kann?
  • 2. Entsteht das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV kraft Unionsrecht, so dass dieses durch die nationalen Behörden nur noch zu bescheinigen ist, oder ist ein solches Aufenthaltsrecht durch die nationalen Behörden konstitutiv zu gewähren?
  • 3. Für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht kraft Unionsrecht automatisch entsteht: zu welchem Zeitpunkt entsteht das Recht?
  • 4. Für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht durch nationale Behörden zu gewähren ist: zu welchem Zeitpunkt ist dieses rückwirkend zu gewähren?

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