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29 K 329/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-08-24, 29 K 329/21
29 K 329/21Tribunal Administrativo24 de ago. de 2023
1. Aufgrund seines Leitungs- und Aufsichtsrechts nach §§ 146, 147 Nr. 2 GVG ist das Justizministeriums NRW im Rahmen der Wahrnehmung der mit dieser Zuständigkeit einhergehenden und der Strafrechtspflege zuzuordnenden Aufgaben als Behörde der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW anzusehen.2. Der Strafrechtspflege zuzuordnende Berichte der Staatsanwaltschaften verlieren diesen Charakter nicht dadurch, dass sie von Mitarbeitern des Ministeriums der Justiz zusammengefasst und bewertet werden, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Aufsicht durch die Hausspitze zu ermöglichen.
Entscheidungsdatum: 2023-08-24
Aktenzeichen: 29 K 329/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0824.29K329.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 2 IFG NRW, § 6 IFG NRW, § 146 GVG, § 147 GVG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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