Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-07-31, 26 K 424/20.A

26 K 424/20.ATribunal Administrativo31 de jul. de 2023

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Regest

1. Auch im Asylklageverfahren kommt dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt bei Verfahrenstrennung nach § 93 VwGO grds. ein Wahlrecht zu, ob er die anteilige Verfahrensgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert des Ausgangsverfahrens oder die Verfahrensgebühr aus dem Einzelgegenstandswert nach Verfahrenstrennung fordert.2. Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Herkunftsland des Asylklägers zur Beschaffung von Dokumenten sind erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 162 Abs. 1 VwGO).3. Gleiches gilt für die Übersetzung von nicht in deutscher Sprache abgefassten Dokumenten die zur Begründung einer Asylklage vorgelegt werden.

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 K 424/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-31

Aktenzeichen: 26 K 424/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0731.26K424.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Leitsätze

  1. Auch im Asylklageverfahren kommt dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt bei Verfahrenstrennung nach § 93 VwGO grds. ein Wahlrecht zu, ob er die anteilige Verfahrensgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert des Ausgangsverfahrens oder die Verfahrensgebühr aus dem Einzelgegenstandswert nach Verfahrenstrennung fordert.2. Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Herkunftsland des Asylklägers zur Beschaffung von Dokumenten sind erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 162 Abs. 1 VwGO).3. Gleiches gilt für die Übersetzung von nicht in deutscher Sprache abgefassten Dokumenten die zur Begründung einer Asylklage vorgelegt werden.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts vom 19. Juni 2023 wird geändert. Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.197,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11. Mai 2023 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

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