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4 K 2150/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-06-07, 4 K 2150/21
4 K 2150/21Tribunal Administrativo7 de jun. de 2023
Die Errichtung von Stellplätzen in den durch (übergeleiteten) Fluchtlinienplan festgesetzten Vorgärten ist unzulässig. Mit der auf § 1 Abs. 4 PrFluchtlG gestützten Festsetzung von hinter Straßenfluchtlinien zurückweichenden Baufluchtlinien war kein anderer Zweck als derjenige verbunden, die zwischen beiden Linien liegende Fläche als Vorgarten festzusetzen, welcher als Gartenland angelegt und unterhalten werden sollte (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 7 A 4005/03 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Garagenzufahrten und Hauszugänge über die Vorgartenfläche laufen der entsprechenden Festsetzung nicht zuwider. Die Nutzung eines Teils der Vorgartenfläche für notwendige Zufahrten und Zugänge ändert an der Rechtsnatur als Vorgartenfläche nichts.(Anschluss an Preußisches OVG, Erkenntnis vom 3. März 1891 - Nr. IV 211 -, Pr. Verwaltungsblatt 12, 405.) Garagenzufahrten kommt in Bezug auf Pkw-Stellplätze keine im Rahmen des Einfügensgebotes von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Vorbildwirkung zu. Garagenzufahrten sind nicht nur rechtlich, sondern auch aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters auch dann den jeweiligen Garagen funktional zu- und untergeordnet, wenn auf ihnen ein Fahrzeug steht. Sie bleiben im Gegensatz zu Stellplätzen nach der Verkehrsauffassung Verkehrsflächen, die nicht in erster Linie der Aufnahme des ruhenden Verkehrs dienen, sondern die Zufahrt zu den genehmigten Garagen ermöglichen. Weder dienen sie dem Parken noch sind sie zu diesem Zweck genehmigt. Eine mit einem autonomen Stellplatz vergleichbare selbständige Bedeutung erlangen sie nicht. (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 10 B 54/09 -, juris; Thür. OVG, Urteil vom 26. April 2017 - 1 KO 347/14 -, juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 4 Satz 1 StellplatzVO NRW für bestimmte Garagenzufahrten (vor Gebäuden der Klassen 1 und 2 i.S.d. § 2 Abs. 3 BauO NRW) vorgesehenen Stellplatzfiktion. Die Bauweise mit Rasengittersteinen ändert nichts daran, dass - im Vergleich zum Naturzustand - eine letztlich befestigte Fläche geschaffen werden soll, die auf das dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen abzielt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001 - 2 Bf 14/97 -, juris).
Entscheidungsdatum: 2023-06-07
Aktenzeichen: 4 K 2150/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0607.4K2150.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; PrFluchtlG §§ 1 Abs. 4, 4; BauO NRW § 58 Abs. 2; StellplatzVO NRW § 3 Abs. 4 Satz 1
Die Errichtung von Stellplätzen in den durch (übergeleiteten) Fluchtlinienplan festgesetzten Vorgärten ist unzulässig. Mit der auf § 1 Abs. 4 PrFluchtlG gestützten Festsetzung von hinter Straßenfluchtlinien zurückweichenden Baufluchtlinien war kein anderer Zweck als derjenige verbunden, die zwischen beiden Linien liegende Fläche als Vorgarten festzusetzen, welcher als Gartenland angelegt und unterhalten werden sollte (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 7 A 4005/03 -, juris Rn. 36 m.w.N.).
Garagenzufahrten und Hauszugänge über die Vorgartenfläche laufen der entsprechenden Festsetzung nicht zuwider. Die Nutzung eines Teils der Vorgartenfläche für notwendige Zufahrten und Zugänge ändert an der Rechtsnatur als Vorgartenfläche nichts.(Anschluss an Preußisches OVG, Erkenntnis vom 3. März 1891 - Nr. IV 211 -, Pr. Verwaltungsblatt 12, 405.)
Garagenzufahrten kommt in Bezug auf Pkw-Stellplätze keine im Rahmen des Einfügensgebotes von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Vorbildwirkung zu. Garagenzufahrten sind nicht nur rechtlich, sondern auch aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters auch dann den jeweiligen Garagen funktional zu- und untergeordnet, wenn auf ihnen ein Fahrzeug steht. Sie bleiben im Gegensatz zu Stellplätzen nach der Verkehrsauffassung Verkehrsflächen, die nicht in erster Linie der Aufnahme des ruhenden Verkehrs dienen, sondern die Zufahrt zu den genehmigten Garagen ermöglichen. Weder dienen sie dem Parken noch sind sie zu diesem Zweck genehmigt. Eine mit einem autonomen Stellplatz vergleichbare selbständige Bedeutung erlangen sie nicht. (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 10 B 54/09 -, juris; Thür. OVG, Urteil vom 26. April 2017 - 1 KO 347/14 -, juris).
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 4 Satz 1 StellplatzVO NRW für bestimmte Garagenzufahrten (vor Gebäuden der Klassen 1 und 2 i.S.d. § 2 Abs. 3 BauO NRW) vorgesehenen Stellplatzfiktion.
Die Bauweise mit Rasengittersteinen ändert nichts daran, dass - im Vergleich zum Naturzustand - eine letztlich befestigte Fläche geschaffen werden soll, die auf das dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen abzielt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001 - 2 Bf 14/97 -, juris).
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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