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9 K 3428/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-15, 9 K 3428/21
9 K 3428/21Tribunal Administrativo15 de mai. de 2023
Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung am Fuß eines Geländesprungs, der in einem innerstädtischen Grünzug liegt, den die Stadt mit einem Bebauungsplan schützen will, dessen Aufstellung sie samt einer nachfolgenden Veränderungssperre nach Klageerhebung beschlossen hat.Aus einzelnen Nachverdichtungsmaßnahmen in der Umgebung eines Vorhabengrundstücks lässt sich nicht ableiten, dass die Gemeinde grundsätzlich der Nachverdichtung den Vorzug gegenüber dem Schutz von Grünflächen gibt und daher das Ziel eines solches Schutzes mit einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nur vorgibt, um das Vorhaben zu verhindern.Ein Vorhaben, das der beabsichtigten Planung widerspricht, darf auch nicht im Wege einer Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, weil andernfalls die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen könnte.Zur Abgrenzung der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche.Die zur Ermittlung der Bebauungstiefe maßgebliche tatsächliche Straßengrenze ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Erfolgt die Erschließung über einen eigenen, aber unselbstständigen Stichweg, bleibt die Haupttrasse der Straße die eigentliche Erschließungsstraße. Als unselbstständige Anhängsel zu qualifizieren sind grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. die ungefähr wie eine Zufahrt aussehen.Wann ein Stichweg für den verständigen Betrachter den Eindruck der Unterordnung und Unselbstständigkeit vermittelt, ist in wertender Betrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalls - etwa seiner Länge und Breite, seines Ausbauzustands, seiner erkennbaren Funktion, dem Straßennamen, der Hausnummernvergabe, aber auch Größe, Bedeutung und Breite des Hauptwegs - zu bestimmen.Ob eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bei der Feststellung einer faktischen Bebauungstiefe zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. Tatsächlich vorhandene ungenehmigte bauliche Anlagen bleiben dann bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht, wenn das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde - namentlich durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung - hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist.Auch ein Vorhaben, das den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, kann sich dieser Umgebung einfügen, wenn es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen verursacht oder verstärkt. Letzteres ist jedoch der Fall, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet, insbesondere indem es eine negative Vorbildungwirkung für die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke entfaltet.
Entscheidungsdatum: 2023-05-15
Aktenzeichen: 9 K 3428/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0515.9K3428.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: BauGB § 14 Abs 1 Nr 1, BauGB § 14 Abs 2; BauGB § 34 Abs 1 S 1, BauGB § 35 Abs 2; BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 7, BauNVO § 23 Abs 3, BauNVO § 23 Abs 4, BauNVO § 23 Abs 5, VwGO § 113 Abs 1 S 4
Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung am Fuß eines Geländesprungs, der in einem innerstädtischen Grünzug liegt, den die Stadt mit einem Bebauungsplan schützen will, dessen Aufstellung sie samt einer nachfolgenden Veränderungssperre nach Klageerhebung beschlossen hat.Aus einzelnen Nachverdichtungsmaßnahmen in der Umgebung eines Vorhabengrundstücks lässt sich nicht ableiten, dass die Gemeinde grundsätzlich der Nachverdichtung den Vorzug gegenüber dem Schutz von Grünflächen gibt und daher das Ziel eines solches Schutzes mit einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nur vorgibt, um das Vorhaben zu verhindern.Ein Vorhaben, das der beabsichtigten Planung widerspricht, darf auch nicht im Wege einer Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, weil andernfalls die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen könnte.Zur Abgrenzung der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche.Die zur Ermittlung der Bebauungstiefe maßgebliche tatsächliche Straßengrenze ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Erfolgt die Erschließung über einen eigenen, aber unselbstständigen Stichweg, bleibt die Haupttrasse der Straße die eigentliche Erschließungsstraße. Als unselbstständige Anhängsel zu qualifizieren sind grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. die ungefähr wie eine Zufahrt aussehen.Wann ein Stichweg für den verständigen Betrachter den Eindruck der Unterordnung und Unselbstständigkeit vermittelt, ist in wertender Betrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalls - etwa seiner Länge und Breite, seines Ausbauzustands, seiner erkennbaren Funktion, dem Straßennamen, der Hausnummernvergabe, aber auch Größe, Bedeutung und Breite des Hauptwegs - zu bestimmen.Ob eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bei der Feststellung einer faktischen Bebauungstiefe zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. Tatsächlich vorhandene ungenehmigte bauliche Anlagen bleiben dann bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht, wenn das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde - namentlich durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung - hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist.Auch ein Vorhaben, das den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, kann sich dieser Umgebung einfügen, wenn es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen verursacht oder verstärkt. Letzteres ist jedoch der Fall, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet, insbesondere indem es eine negative Vorbildungwirkung für die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke entfaltet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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