Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-04-24, 24 L 1002/23

24 L 1002/23Tribunal Administrativo24 de abr. de 2023

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 1002/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-24

Aktenzeichen: 24 L 1002/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0424.24L1002.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller am heutigen Tag nach Sri Lanka abzuschieben. Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der laufenden Abschiebung.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für eine Suizidalität, wovon auch der Antragsgegner ausgeht, der aus diesen Gründen den Abschiebetermin nicht bekanntgegeben und Sicherungsmaßnahmen organisiert hat. Bei der allein in der Kürze der Zeit möglichen Prüfung kann in diesem Einzelfall indessen nicht festgestellt werden, dass der im Hinblick auf die Suizidalität gebotene lückenlose Schutz des Antragstellers gewährleistet ist. Nach den Angaben des Antragsgegners bleibt der begleitende Arzt im Transitbereich in D. , während der in Empfang nehmende Arzt erst nach dem Transitbereich auf den Antragsteller wartet. Der begleitende Arzt (Herr C. ) hat auf telefonische Nachfrage des Gerichts erklärt, dass er die Verhältnisse vor Ort in Sri Lanka nicht kenne und nicht wisse, ob eine Übergabe an der Grenzkontrollstelle möglich sei. Diese Lücke kann auch nicht geschlossen werden durch die noch eingereichte Bescheinigung der d.med X. GmbH vom heutigen Tag, 17.41 Uhr (übersendet per Email um 17.43 Uhr), wonach die bisherigen Angaben bestätigt werden, der Arzt werde „am Flughafen D. an entsprechender Stelle auf die ankommenden Fluggäste warten“.

Der Antragsgegner trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

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