Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-03-28, 22 K 8448/22.A

22 K 8448/22.ATribunal Administrativo28 de mar. de 2023

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Regest

Die auf § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG beruhende Bezeichnung des Staates, in den ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, kann isoliert von der Abschiebungsandrohung im Übrigen Bestand haben. Es handelt sich mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG um eine verselbständigungsfähige Teilregelung, die den betreffenden Ausländer begünstigt

Texto completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 K 8448/22.A — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2023-03-28

Aktenzeichen: 22 K 8448/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0328.22K8448.22A.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG

Leitsätze

Die auf § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG beruhende Bezeichnung des Staates, in den ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, kann isoliert von der Abschiebungsandrohung im Übrigen Bestand haben. Es handelt sich mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG um eine verselbständigungsfähige Teilregelung, die den betreffenden Ausländer begünstigt

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. November 2022 wird – mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden darf – aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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